(1) 1 Zum Nutzungsteil Hopfen gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. 2 Dazu gehören insbesondere die Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. (2) Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfaßt die Flächen im Sinne des BodSchätzG, die dem Hopfenbau dienen. (3) Der Ertragswert für den Nutzungsteil Hopfen ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert von 112DM je Ar (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BewG).