Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 136 ErbStR 1999 Nutzungsteil Hopfen

R 136 Nutzungsteil Hopfen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Zum Nutzungsteil Hopfen gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. 2 Dazu gehören insbesondere die Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. (2) Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfaßt die Flächen im Sinne des BodSchätzG, die dem Hopfenbau dienen. (3) Der Ertragswert für den Nutzungsteil Hopfen ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert von 112DM je Ar (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BewG).