Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 137 ErbStR 1999 Nutzungsteil Spargel

R 137 Nutzungsteil Spargel

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Zum Nutzungsteil Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen. 2 Dazu gehören insbesondere die Spargelanzuchtflächen, Junganlagen und Ertragsanlagen einschließlich der Randflächen sowie die Räume für Verkauf, Kühlung und Marktaufbereitung. (2) 1 Die Fläche des Nutzungsteils Spargel umfaßt die selbstbewirtschafteten Flächen im Sinne des BodSchätzG, die dem Spargelbau dienen. 2 Bei Zu- oder Verpachtungen von Flächen, die dem Spargelbau dienen, ist R 133 Abs. 2 zu beachten. (3) Soweit Flächen, die der Erzeugung von Spargel dienen, 10 Ar nicht übersteigen, sind sie als Bagatellflächen der landwirtschaftlichen Nutzung mit 0,68DM je EMZ zu bewerten (> R 135 Abs. 4). (4) Der Ertragswert für den Nutzungsteil Spargel ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit dem Ertragswert von 149DM je Ar (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BewG).