(1) Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen. (2) Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in 1. die Nutzungsteile: a) Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenbau (> R 141), b) Obstbau (> R 142), c) Baumschulen (> R 143); 2. die Kleingärten im Sinne des BKleingG (> R 129 Abs. 3 Satz 5). (3) Bagatellflächen gehören nach Maßgabe R 135 Abs. 4 nicht zur gärtnerischen Nutzung. (4) Die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen bzw. den jeweiligen besonderen Flächenarten richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt. Ist eine Zurechnung zum Besteuerungszeitpunkt nicht möglich, sind die Verhältnisse bei der letztmaligen Nutzung der Fläche zugrunde zu legen. (5) 1 Der Ertragswert der gärtnerischen Nutzung ergibt sich aus der Multiplikation der in §