Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 141 ErbStR 1999 Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau

R 141 Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Fläche des Nutzungsteils Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau (> R 130 Abs. 2) ist für die Bewertung wie folgt zu gliedern: 1. durch Gemüsebau genutzte Flächen: a) Freilandflächen, b) Flächen unter Glas und Kunststoffen; 2. durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen: a) Freilandflächen, b) beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen, c) nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen. 2Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege. (2) Für die Zurechnung von Flächen zum Gemüsebau bzw. Blumen- und Zierpflanzenbau gilt R 140 Abs. 4 sinngemäß. (3) 1 Zur Freilandfläche gehören auch Flächen unter Niederglas, Folientunneln bis 1,50m Höhe, Flachfolie oder -vlies. 2 Das gilt auch dann, wenn derartige Flächen beheizbar sind. (4) 1 Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z.B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), Folientunneln höher als 1,50m und anderen Kulturräumen (z.B. Treibräume) überbaute Flächen. 2 Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemißt sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen. (5) 1Zu den heizbaren Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören alle Flächen, die über stationäre Heizungsanlagen (z.B. Kesselanlagen, Kraft-Wärmekopplungsanlagen) beheizt werden können. 2 Entsprechend gehören nicht oder nur über mobile Heizungsanlagen (z.B. Lufterhitzer) beheizbare Flächen zu den nicht heizbaren Flächen unter Glas und Kunststoffen. (6) Gemüsebau auf Freilandflächen zur industriellen Verwertung (Konserven- und Kühlkostindustrie) ist der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen (> R 135 Abs. 2). (7) 1 Zum Gemüsebau gehört auch der Anbau von Tee, Gewürz- und Heilkräutern. 2 Soweit er als Freilandanbau der industriellen Verwertung dient, ist er der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen (> R 135 Abs. 2). 3 Flächen, die der Gemüsesamenvermehrung dienen, sind entsprechend den Anweisungen für die Bewertung des Gemüsebaus zu bewerten. 4 Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind nach den Anweisungen für die Bewertung des Blumen- und Zierpflanzenbaus zu bewerten. (8) Flächen zur Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün, die überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, und Flächen zur Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten sind dem Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen. (9) Bei Bagatellflächen bis zu einer Größe von insgesamt 10 Ar gilt R 135 Abs. 4.