R 15. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 15. VStR 1995 Bewertung bei eigenen Anteilen

R 15. Bewertung bei eigenen Anteilen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Nennwert der eigenen Anteile unter 10% des Nennkapitals 1 Eigene Anteile, die eine Kapitalgesellschaft besitzt und die weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind, sind bewertungsfähige Wirtschaftsgüter. 2 Übersteigt der Nennwert der eigenen Anteile nicht den Betrag von 10 v.H.des Nennkapitals der Gesellschaft, sind die eigenen Anteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen. 3 Vermögen und Ertrag der Gesellschaft sind in diesem Fall nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. 4 Das gilt auch, wenn die eigenen Anteile zur Einziehung bestimmt oder unveräußerlich sind. (2) Nennwert der eigenen Anteile über 10% des Nenkapitals 1Übersteigt der Wert der eigenen Anteile den Betrag von 10 v.H. des Nennkapitals der Gesellschaft oder wird die genaue Berechnung nach diesem Absatz beantragt, ist die Bewertung der Anteile in der Weise durchzuführen, daß der gemeine Wert ohne Ansatz der eigenen Anteile beim Vermögen nach den Abschnitten 5 bis 9 berechnet und anschließend um folgenden Zuschlag erhöht wird: Zuschlag in v.H. Eigene Anteile Regelbewertung Anteile ohne 1in v.H. 2 Einfluß auf die Geschäftsführung ------------------------------------------------------------------------- 1 0,7 0,6 2 1,4 1,2 3 2,1 1,9 4 2,8 2,5 5 3,5 3,2 6 4,3 3,8 7 5,0 4,5 8 5,8 5,1 9 6,5 5,8 10 7,3 6,5 11 8,1 7,2 12 8,9 7,9 13 9,7 8,6 14 10,5 9,4 15 11,4 10,1 16 12,2 10,9 17 13,1 11,6 18 13,9 12,4 19 14,8 13,2 20 15,7 13,9 21 16,7 14,7 22 17,6 15,6 23 18,5 16,4 24 19,5 17,2 25 20,5 18,1 26 21,5 - 27 22,5 - 28 23,5 - 29 24,6 - 30 25,6 - 31 26,7 - 32 27,8 - 33 28,9 - 34 30,1 - 35 31,2 - 36 32,4 - 37 33,6 - 38 34,8 - 39 36,1 - 40 37,4 - 41 38,7 - 42 40,0 - 43 41,3 - 44 42,7 - 45 44,1 - 46 45,5 - 47 47,0 - 48 48,5 - 49 50,0 - 50 51,5 - 51 53,1 - 52 54,7 - 53 56,3 - 54 58,0 - 55 59,7 - 56 61,5 - 57 63,3 - 58 65,1 - 59 67,0 - 60 68,9 - 61 70,9 - 62 72,9 - 63 74,9 - 64 77,1 - 65 79,2 - 66 87,4 - 67 83,7 - 68 86,0 - 69 88,4 - 70 90,8 - 71 93,3 - 72 95,9 - 73 98,6 - 74 101,3 - 75 104,1 - 76 107,0 - 77 109,9 - 78 112,9 - 79 116,1 - 80 119,3 - 81 122,6 - 82 126,0 - 83 129,6 - 84 133,2 - 85 137,0 - 86 140,8 - 87 144,9 - 88 149,0 - 89 153,3 - 90 157,7 - 91 162,3 - 92 167,1 - 93 172,0 - 94 177,2 - 95 182,5 - 96 188,0 - 97 193,8 - 98 199,8 - 99 206,0 - 2Der Vomhundertsatz der eigenen Anteile bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft ist für die Bestimmung des Zuschlags unter Verwendung der voranstehenden Tabelle auf einen vollen Punkt nach unten abzurunden. 3 Die eigenen Anteile sind mit dem nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Wert bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Fremdanteile anzusetzen. Beispiel:
Stammkapital 100.000DM eigene Anteile 20.000DM Vermögen nach Ausscheiden des Ansatzes der Eigenanteile im Betriebsvermögen 255.000DM Jahresertrag 20.000DM 255.000DM Vermögenswert ---------- = 255 v.H. 100.000DM 20.000DM Ertragshundertsatz ---------- = 20 v.H. 100.000DM
1 a) Berechnung bei eigenen Anteilen mit Einfluß auf die Geschäftsführung (Regelbewertung) 68 1Zwischenwert --- x (255 v.H. 2 + 5 x 20 v.H.) = 241,4 v.H. 100 Zuschlag bei eigenen Anteilen in Höhe 1von 20 v.H. 2 des Stammkapitals 1(15,7 v.H. 2 von 241,4 v.H.) + 37,9 v.H. ------------ gemeiner Wert der eigenen Anteile 279,3 v.H. abgerundet (= Wertansatz bei der Einheitsbewertung der GmbH) 279 v.H. 1 b) Berechnung bei eigenen Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung 68 1Zwischenwert --- x (255 v.H. 2 + 5 x 20 v.H.) = 241,40 v.H. 100 1Abschlag 10 v.H. 2 - 24,14 v.H. ------------- 217,26 v.H. Zuschlag bei eigenen Anteilen in Höhe 1von 20 v.H. 2 des Stammkapitals 1(13,9 v.H. 2 von 217,26 v.H.) + 30,20 v.H. ------------- gemeiner Wert der eigenen Anteile 247,46 v.H. abgerundet (= Wertansatz bei der Einheitsbewertung der GmbH) 247 v.H.