R 14. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 14. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit ungleichen Rechten

R 14. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit ungleichen Rechten

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Gemeiner Wert bei Anteilen mit ungleichen Rechten 1 Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital (§ 29 Abs. 3 und § 72 GmbHG). 2 In diesem Fall sind alle Anteile mit gleichen Rechten ausgestattet. 3 Die Gesellschafter können jedoch im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben. 4 Sind danach die Anteile hinsichtlich der Beteiligung am Liquidationserlös oder hinsichtlich der Gewinnausschüttung mit ungleichen Rechten ausgestattet, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. Beispiel:
1Eine GmbH hat ein Stammkapital von 60.000DM, ein Vermögen von 180.000DM und einen Jahresertrag von 20.000DM. 2 Die Gesellschafter A und B sind je zur Hälfte am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. 3 Nach dem Gesellschaftsvertrag entfallen jedoch vom Gewinn 75 v.H. auf A und 25 v.H. auf B. Es ergibt sich folgende Berechnung: 180.000 Vermögenswert ------- DM 300 v.H. 60.000 Die weiteren Berechnungen sind für die Anteile des A und die Anteile des B, jeweils im Nennwert von 30.000DM, getrennt durchzuführen. Für die Anteile des A ergibt sich: 15.000DM Ertragshundertsatz --------- = 50 v.H. 30.000DM 68 1Gemeiner Wert --- x (300 v.H. 2 + 5 x 50 v.H.) = 100 68 1--- x 550 v.H. 2 = 374 v.H. 100 Für die Anteile des B ergibt sich: 5.000DM Ertragshundertsatz --------- = 16,67 v.H. 30.000DM 68 1Gemeiner Wert --- x (300 v.H. 2 + 5 x 16,67 v.H.) = 100 68 1--- x 383,35 v.H. 2 = 260,68 v.H. 100 abgerundet 260 v.H.
(2) Getrennte Berechnung des Vermögenswerts 1 Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag für die einzelnen Anteile eine unterschiedliche Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart ist, muß auch die Berechnung des Vermögenswerts jeweils getrennt für die verschieden ausgestatteten Anteile erfolgen. 2 Die Berechnungen in dem Beispiel zu Absatz 1 gelten entsprechend auch für die Ermittlung des Vermögenswerts.