Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 145 BewG

R 162 ErbStR 1999 Ermäßigung des Bodenrichtwerts

R 162 Ermäßigung des Bodenrichtwerts

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Der nach R 160 und 161 ermittelte Bodenrichtwert ist um 20 v.H. zu ermäßigen. 2 Weitere wertbeeinflussende Merkmale, wie zum Beispiel Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrundes und Außenanlagen bleiben außer Ansatz bzw. sind durch den Abschlag von 20 v.H. abgegolten. 3 Andere wertmindernde Umstände, zum Beispiel Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie Grunddienstbarkeiten sind ebenfalls durch den Abschlag abgegolten.