1Der nach R 160 und 161 ermittelte Bodenrichtwert ist um 20 v.H. zu ermäßigen. 2 Weitere wertbeeinflussende Merkmale, wie zum Beispiel Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrundes und Außenanlagen bleiben außer Ansatz bzw. sind durch den Abschlag von 20 v.H. abgegolten. 3 Andere wertmindernde Umstände, zum Beispiel Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie Grunddienstbarkeiten sind ebenfalls durch den Abschlag abgegolten.