Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 145 BewG

R 161 ErbStR 1999 Ansatz der Bodenrichtwerte

R 161 Ansatz der Bodenrichtwerte

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Für unbebaute baureife Grundstücke, die mit lagetypischen Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen. 2 Lagetypische Merkmale sind insbesondere das Maß der zulässigen baulichen Nutzung, die sich in der Geschoßflächenzahl, in der Anzahl der möglichen Geschosse, gegebenenfalls in der Grundstückstiefe, und der Grundstücksgröße ausdrücken kann, sowie die Unterteilung in erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland. 3 Der Wert von Grundstücken, die von den lagetypischen Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen, ist aus dem Bodenrichtwert abzuleiten. (2) 1 Wird in der Bodenrichtwertkarte zu dem Bodenrichtwert eine Geschoßflächenzahl angegeben, ist bei Grundstücken, deren Geschoßflächenzahl von der des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht, der Bodenwert nach folgender Formel abzuleiten:

Umrechnungskoeffizient für die Geschoßflächenzahl deszu bewertenden Grundstücks
----------------------------------- x Bodenrichtwert = Bodenwert/m²
Umrechnungskoeffizient für die Geschoßflächenzahl desBodenrichtwertgrundstücks

2Das Ergebnis ist auf volle DM/m² nach unten abzurunden. 2 Die Umrechnungskoeffizienten sind den Bewertungsstellen der Finanzämter zusammen mit den Bodenrichtwerten mitzuteilen. 3 Liegen keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vor, gelten - entsprechend Anlage 23 WertR 1996 - die folgenden:

Geschoßflächenzahl Umrechnungskoeffizient Geschoßflächenzahl Umrechnungskoeffizient
0,4 0,66 1,4 1,19
0,5 0,72 1,5 1,24
0,6 0,78 1,6 1,28
0,7 0,84 1,7 1,32
0,8 0,90 1,8 1,36
0,9 0,95 1,9 1,41
1,0 1,00 2,0 1,45
1,1 1,05 2,1 1,49
1,2 1,10 2,2 1,53
1,3 1,14 2,3 1,57
2,4 1,61
4Weichen die Geschoßflächenzahlen des Bodenrichtwertgrundstücks oder des zu bewertenden Grundstücks von den in der Tabelle angegebenen Werten ab, sind die Umrechnungskoeffizienten nach folgender Formel zu berechnen (GFZ = Geschoßflächenzahl):Umrechnungskoeffizient = 0,6 * Wurzel aus GFZ + 0,2 * GFZ + 0,2 (3) Haben die Gutachterausschüsse Umrechnungskoeffizienten in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße vorgegeben, sind diese nur anzusetzen, wenn das zu bewertende Grundstück größer als das Bodenrichtwertgrundstück ist. (4) 1 Sind die Bodenrichtwerte in Abhängigkeit von der Grundstückstiefe ermittelt worden, ist die Grundstücksfläche in Vorder- und Hinterland aufzuteilen. 2 Dabei ist die Grundstücksfläche nach ihrer Tiefe in Zonen zu gliedern, deren Abgrenzung sich nach den Vorgaben des Gutachterausschusses richtet. (5) 1 Für Frei- und Verkehrsflächen, die im Bebauungsplan als solche ausgewiesen sind und sich in privater Hand befinden, ist vom Bodenrichtwert ein angemessener Abschlag zu machen, soweit er nicht bereits in die Ermittlung des Bodenrichtwerts eingeflossen ist. 2 Die Höhe des Abschlags ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu bemessen. (6) 1 Durch die Erschließung (§ 123 f. BauGB) wird der Wert des Grundstücks erhöht. 2 Die Erschließung ist jedoch regelmäßig kein werterhöhendes Merkmal des einzelnen Grundstücks, sondern werterhöhendes Merkmal sämtlicher Grundstücke an einer Straße oder in einer Gegend. 3 Sie wird daher bereits im Bodenrichtwert berücksichtigt. 4 Die Werterhöhung tritt ein, wenn die Erschließungsanlagen ganz oder in einem Bauabschnitt endgültig hergestellt sind. 5 Es ist für den Wert des Grundstücks ohne Bedeutung, ob die Gemeinde Erschließungsbeiträge bereits angefordert hat oder ob sie Vorauszahlungen (§ 133 Abs. 3 BauGB) verlangt hat; ebenso ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer des Grundstücks vor Abschluß der Erschließung Vorauszahlungen geleistet hat. 6 Weicht der tatsächliche Erschließungszustand des zu bewertenden Grundstücks von dem des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist dies bei der Ermittlung des Bodenwerts gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gutachterausschuß zu berücksichtigen. (7) 1 Wertkorrekturen des Bodenrichtwerts können nach diesem Abschnitt aus mehreren Gründen in Betracht kommen. 2 Zunächst ist der Bodenrichtwert nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 abzuleiten. 3 Von dem so abgeleiteten Bodenrichtwert sind die Abschläge nach den Absätzen 5 und 6 vorzunehmen.