Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 146 BewG

R 168 ErbStR 1999 Betriebskosten

R 168 Betriebskosten

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Nicht zur Jahresmiete gehören die umlagefähigen Kosten, die neben der Miete nach Anlage 3 der II. BV gesondert mit dem Mieter abgerechnet werden können. 2 Die umlagefähigen Kosten bestimmen sich auch im Saarland nach Anlage 3 der II. BV. (2) 1 Sind die umlagefähigen Betriebskosten ganz oder teilweise in der vereinbarten Miete enthalten, sind sie herauszurechnen. 2 Dabei sind sie mit dem Betrag anzusetzen, der wirtschaftlich auf den maßgeblichen Vermietungszeitraum entfällt. 3 Aus Vereinfachungsgründen bestehen gegen eine zeitanteilige Zurechnung nach Monaten keine Bedenken (> R 170 Abs. 1). (3) Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis) sind bereits bei der Festlegung des Vervielfältigers berücksichtigt worden.