1Die Grundsätze der R 167 und 168 gelten entsprechend für gewerblich, freiberuflich oder öffentlich genutzte Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 146 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BewG). 2 Werden Betriebskosten pauschal erhoben und nicht mit dem Mieter abgerechnet, sind sie in der Jahresmiete zu erfassen. 3 Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten sind davon abzuziehen.