(1) 1 Der Ausgangswert aus durchschnittlicher Jahresmiete x 12,5 ist wegen des Alters des Gebäudes für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, um 0,5 v.H., höchstens jedoch insgesamt um 25 v.H. zu ermäßigen. 2 Es bestehen keine Bedenken, zugunsten des Steuerpflichtigen als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit stets den 01.01. des Jahres der Bezugsfertigkeit anzunehmen. (2) 1 Sind an einem Gebäude nach dessen Bezugsfertigkeit bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Alterswertminderung von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 BewG). 2 Eine Verlängerung der Nutzungsdauer um mindestens 25 Jahre setzt voraus, daß das Gebäude durchgreifend erneuert und verbessert worden ist. 3 Durch die Baumaßnahme müssen verbrauchte Teile ersetzt oder neue Bauteile in das Gebäude eingefügt worden sein, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken sowie der Dachaufbau. 4 Ist danach von einer Verlängerung der Nutzungsdauer um mindestens 25 Jahre auszugehen, bestimmt sich die Alterswertminderung nach einem fiktiven Fertigstellungsjahr, das aus dem Jahr der Bezugsfertigkeit zuzüglich der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer aufgrund der baulichen Maßnahme zu ermitteln ist. (3) 1 Hat sich die gewöhnliche Nutzungsdauer insbesondere wegen nicht behebbarer Baumängel oder Bauschäden verkürzt, kann diesem Umstand bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren nicht durch eine verkürzte Nutzungsdauer Rechnung getragen werden. 2 Eine Ermäßigung des Grundstückswerts kann sich in diesen Fällen nur dadurch ergeben, daß der Steuerpflichtige insgesamt einen unter dem Ertragswert liegenden Verkehrswert gegenüber dem Finanzamt nachweist (§