Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 146 BewG

R 176 ErbStR 1999 Mindestwert

R 176 Mindestwert

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der nach R 166 bis 175 ermittelte Grundstückswert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück anzusetzen wäre (Mindestwert; § 146 Abs. 6 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 BewG). 2 Der Mindestwert errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 80 v.H.ermäßigten Bodenrichtwert. (2) 1 Weicht die tatsächliche Bebauung von der rechtlich zulässigen Nutzung des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist dies bei der Wertermittlung nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn rechtlich keine Möglichkeit besteht, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung durch Erweiterung oder Neubau auszuschöpfen. 2 Das gilt insbesondere für Grundstücke mit Baulasten, soweit sie sich auf das Maß der baulichen Nutzung auswirken, sowie für Grundstücke, die unter Denkmalschutz gestellt sind. 3 Zur Berücksichtigung der Wertminderung in den genannten Ausnahmefällen ist die Geschoßflächenzahl nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 ist nicht anzuwenden. 5 Die Geschoßfläche ist durch die Grundstücksfläche zu teilen und ergibt die der tatsächlichen Nutzung entsprechende Geschoßflächenzahl. 6 Die errechnete Geschoßflächenzahl und die Geschoßflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks sind in Umrechnungskoeffizienten auszudrücken. 7 Der Bodenwert ist nach folgender Formel zu berechnen:

Umrechnungskoeffizient für die Geschoßflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks
-------------------------------------------------------- x Bodenrichtwert = Bodenwert/m²
Umrechnungskoeffizient für die Geschoßflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks

7Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, für das Grundstück in unbebautem Zustand einen unter dem Wert nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG liegenden Verkehrswert nachzuweisen. 8 Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 160 bis 163.