R 177 Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts
ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )
1Abweichend von der Wertermittlung nach R 166 bis 176 ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) für das gesamte Grundstück nach den Wertverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 146 Abs. 7 BewG). 2 Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. 3 Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. 4 Es bestehen keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundstückswert festzustellen.
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