Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 147 BewG

R 179 ErbStR 1999 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die ausschließlich nach § 147

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R 179 ErbStR 1999 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die ausschließlich nach § 147 BewG zu bewerten sind

R 179 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die ausschließlich nach § 147 BewG zu bewerten sind

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Grundstückswert ist in den Sonderfällen des § 147 BewG unter getrenntem Ansatz des Werts des Grund und Bodens und der Gebäude zu ermitteln. 2 Mit diesem Wertansatz sind auch die auf dem Grundstück befindlichen Außenanlagen sowie das Zubehör abgegolten. (2) 1 Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert (§ 147 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG). 2 Weicht das zu bewertende Grundstück in seinen Merkmalen von den Vorgaben für das Bodenrichtwertgrundstück ab, ist dem durch Wertkorrekturen Rechnung zu tragen (> R 161 und 176). 3 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert für den Grund und Boden nachzuweisen (§ 147 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). 4Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 163. (3) 1 Der Wert des Gebäudes bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften (§ 147 Abs. 2 Satz 2 BewG). 2 Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist dies der Steuerbilanzwert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen, unabhängig von ihrer bilanztechnischen Behandlung, und sonstiger Minderungen, z.B. aus einer übertragenen Rücklage nach § 6b EStG oder durch Verrechnung von Zuschüssen. 3 Maßgebend ist der Steuerbilanzwert im Besteuerungszeitpunkt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BewG). 3 Dies erfordert grundsätzlich das Aufstellen einer Zwischenbilanz im Besteuerungszeitpunkt. 4 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, den Steuerbilanzwert im Besteuerungszeitpunkt aus dem letzten Bilanzansatz für das Gebäude vor dem Besteuerungszeitpunkt durch Kürzung um die anteiligen Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abzuleiten, wenn in diesem Zeitraum keine Veränderungen an dem Grundstück stattgefunden haben. 5 Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung ermittelt, ist das Gebäude bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen mit dem Restbuchwert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. 6 Der Restbuchwert berechnet sich regelmäßig aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich zu verrechnender Zuschüsse und der bis zum Besteuerungszeitpunkt in Anspruch genommenen Abschreibungen. 7 Bei Gebäuden, die sich im Privatvermögen befinden, ist ebenfalls für den Gebäudewert von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich zu verrechnender Zuschüsse und Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt auszugehen. (4) 1 Der Wert des Grund und Bodens und der Gebäude sind zu einem Gesamtwert zusammenzufassen und auf volle tausend DM nach unten abzurunden. 2 Das Ergebnis stellt den Grundstückswert dar. 3Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert) für das gesamte Grundstück ist nicht möglich.