Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 147 BewG

R 180 ErbStR 1999 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die zum Teil nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind

R 180 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die zum Teil nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten sind, als auch solche, die nach § 147 BewG mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, richtet sich die Wertermittlung nach den folgenden Absätzen. (2) 1 Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert. 2 Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 179 Abs. 2. (3) 1 Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, ist die durchschnittliche Jahresmiete mit 12,5 zu vervielfachen und um die Alterswertminderung zu kürzen (§ 146 Abs. 2 bis 4 BewG). 2 Enthält ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, kommt wegen der gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Nutzung der übrigen Gebäude kein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. 3 nach § 146 Abs. 5 BewG in Betracht. 4 Um eine Doppelberücksichtigung des Grund und Bodens durch Anwendung des Ertragswertverfahrens und durch gesonderten Ansatz des Werts des Grund und Bodens für die gesamte Grundstücksfläche zu vermeiden, ist der Ertragswert um einen Bodenwertanteil zu kürzen. 5 Der Bodenwertanteil errechnet sich aus der bebauten Fläche (> R 156 Abs. 2) der nach § 146 BewG zu bewertenden Objekte und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert. 6 Die Kürzung ist auf den nach § 146 BewG ermittelten Wert begrenzt. 7 Das Ergebnis stellt den Wert der Gebäude oder Gebäudeteile dar, die im Ertragswertverfahren bewertet werden. (4) Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, ist als Gebäudewert der ertragsteuerliche Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen (> R 179 Abs. 3). (5) Der Gesamtwert aus dem Wert des Grund und Bodens, der Gebäude oder Gebäudeteile im Ertragswertverfahren und der Gebäude oder Gebäudeteile nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG ergibt den Grundstückswert, der nach § 139 BewG auf volle tausend DM nach unten abzurunden ist.