R 18. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 12 BewG

R 18. VStR 1995 Unverzinsliche, niedrig und hoch verzinsliche Kapitalforderungen und Schulden

R 18. Unverzinsliche, niedrig und hoch verzinsliche Kapitalforderungen und Schulden

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Unverzinsliche Kapitalforderungen und Schulden 1 Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Schulden sind mit dem Betrag anzusetzen, der nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 v.H. auszugehen. 2 Bei der Ermittlung des Gegenwartswerts ist vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen, d.h., es ist der Mittelwert der Vervielfältiger für Zahlungszeitpunkte zu Beginn und zum Ende des Fälligkeitsjahrs anzusetzen. (2) Errechnung des Gegenwartswerts unverzinslicher Kapitalforderungen 1 Der Gegenwartswert einer unverzinslichen Kapitalforderung, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet ist, wird nach der mittleren Lebenserwartung errechnet (BFH-Urteil vom 08.06.1956, BStBl. III S. 208). 2 Die jeweilige mittlere Lebenserwartung ergibt sich aus der "Sterbetafel 1986/88 für die Bundesrepublik Deutschland (Gebietsstand seit dem 03.10.1990)". (3) Niedrig verzinsliche Kapitalforderung oder Schuld 1 Eine niedrig verzinsliche Kapitalforderung oder Schuld, die unter dem Nennwert anzusetzen ist, kann angenommen werden, wenn die Verzinsung unter 3 v.H. liegt und die Kündbarkeit am Veranlagungsstichtag für längere Zeit, d.h. für mindestens vier Jahre, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 03.03.1972, BStBl. II S. 516, und vom 22.02.1974, BStBl. II S. 330). 2 In diesen Fällen ist der Nennwert der Forderung um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen (BFH-Urteil vom 17.10.1980, BStBl. 1981 II S. 247). 3 Der jeweilige Zinsverlust entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Zinssatz von 3 v.H. und dem tatsächlich darunter liegenden Zinssatz. 4 Der Kapitalwert wird nach der Anlage 9a zum BewG ermittelt. Beispiel:
1Eine Hypothekenforderung in Höhe von 10.000DM ist mit 1 v.H. verzinst und soll frühestens zum Ablauf des 31.12.2009 kündbar sein. 2 Ihr Gegenwartswert zum 01.01.1995 ist wie folgt zu berechnen: Nennwert der Forderung 10.000DM Kapitalwert des Zinsverlustes: Der Zinsverlust beträgt 1(3 v.H. 2 - 1 v.H. 3 =) 2 v.H. von 10.000DM = 200DM. Der Kapitalwert beträgt bei einer Laufzeit von 15 Jahren (Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG = 10,314) 200DM x 10,314 = 2.063DM --------- Gegenwartswert der Forderung 7.937DM =========
(4) Bewertung bei wirtschaftlichen Vor- oder Nachteilen 1 Stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderung, wie z.B. den Guthaben aus Bausparverträgen, wirtschaftliche Vorteile gegenüber oder stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalschuld andere wirtschaftliche Nachteile gegenüber, kommt eine Bewertung unter dem Nennwert nicht in Betracht. 2 Schulden aus niedrig verzinslichen öffentlichen Wohnungsbaudarlehen sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen (BFH-Urteil vom 09.07.1982, BStBl. II S. 639). (5) Annahme einer hoch verzinslichen Forderung oder Schuld 1 Eine hoch verzinsliche Forderung oder Schuld, die über dem Nennwert anzusetzen ist, kann im allgemeinen angenommen werden, wenn die Verzinsung über 9 v.H. liegt und die Rückzahlung am Veranlagungsstichtag noch für mindestens vier Jahre ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 10.02.1982, BStBl. II S. 351). 2 Der Gegenwartswert einer solchen Forderung oder Schuld wird in der Weise berechnet, daß zu dem Nennwert der Kapitalwert der über einen Zinssatz von 9 v.H. hinausgehenden Jahreszinsen hinzugerechnet wird. 3 Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. (6) Hinweis zur Berechnung des Gegenwartswerts von Kapitalforderungen Wegen der Berechnung des Gegenwartswerts von Kapitalforderungen mit fehlender, niedriger oder hoher Verzinsung vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.10.1994 (BStBl. I S. 775).