und Rentenversicherungen" />
(1) Ansatz eingezahlter Prämien oder des Rückkaufwerts 1 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind entweder mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge oder mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 4 BewG, § 73 BewDV). 2 Wird im Falle vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrages von dem Versicherungsunternehmen nachweislich nichts erstattet, beträgt der Rückkaufswert 0DM. 3 Der Versicherungsanspruch bleibt deshalb außer Ansatz. (2) Abzug von gutgeschriebenen Gewinnanteilen 1 Wird der Wert der noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien ermittelt, sind ausgezahlte oder mit den Prämien verrechnete Gewinnanteile, z.B. Überschußanteile, Versichertendividenden, Beitragsrückerstattungen, von den Prämien zu kürzen. 2Dagegen sind gutgeschriebene Gewinnanteile nicht von den eingezahlten Prämien abzuziehen. 3 Die gutgeschriebenen Gewinnanteile sind nicht neben den eingezahlten Prämien anzusetzen. 4 Zinsen für Policendarlehen gehören nicht zu den Prämien. (3) Gutgeschriebene Gewinnanteile bei Bewertung mit Rückkaufswert 1 Werden die noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert bewertet, sind gutgeschriebene Gewinnanteile, die im Rückkaufswert enthalten sind, nicht gesondert anzusetzen. 2 Sind sie dagegen nicht im Rückkaufswert berücksichtigt, sind sie als Kapitalforderungen im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu erfassen, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles befristet sind.