R 182a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 13b UStG(§ 30a UStDV)

R 182a UStR 2005 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005

R 182a

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Anwendungsbereich (1) 1Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. 4Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. 6Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer: 1. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Beispiel 1:
Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen ausführen. Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U. Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
2. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Beispiel 2:
Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in München. Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U. Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13b Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
3. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Beispiel 3:
Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank B in Dresden die Anschaffung eines Pkw. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B den Pkw zur Sicherheit übereignen. Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B den Pkw durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A. Mit der Veräußerung des Pkw durch B liegen eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an B (Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung von B an A vor (vgl. Abschnitt 2 Absatz 1). Für die Lieferung des U schuldet B als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
4. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbesondere die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken. Zu den unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätzen vgl. Abschnitt 71. Da die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, ist für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungstermin zulässig (§ 9 Absatz 3 Satz 1 UStG). Beispiel 4:
Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen einer Bank B finanziert wurde. Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt B die Zwangsversteigerung des Grundstückes. Den Zuschlag erhält der Unternehmer E. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U rechtzeitig (§ 9 Absatz 3 Satz 1 UStG). Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erbringt U an E eine steuerpflichtige Lieferung. E schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Bei anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ist die Option zwingend im notariell zu beurkundenden Vertrag (§ 311b Absatz 1 BGB) oder einer notariell zu beurkundenden Vertragsergänzung oder -änderung zu erklären (§ 9 Absatz 3 Satz 2 UStG).
5. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG). § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt unberührt.
(3) 1Der Begriff des Bauwerks (vgl. Absatz 2 Nr. 5) ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel). 2Zu den Leistungen, die unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen, gehören auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. 3Ebenfalls zählen hierzu Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks, die Installation einer Lichtwerbeanlage und die Dachbegrünung eines Bauwerks. 4Der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss) fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt. (4) 1Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. 2 Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen); vgl. hierzu aber Absatz 8 letzter Gedankenstrich. (5) 1Künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören ebenfalls zu den Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. 2Stellt der Künstler lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor. (6) 1Ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, stellt eine unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Leistung dar. 2Dies gilt z. B. für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird. (7) 1Ausgenommen sind nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben. (8) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Umsätze: - Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut, - Anliefern von Beton (demgegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar), - Lieferungen von Wasser und Energie, - Zurverfügungstellen von Betonpumpen, - Zurverfügungstellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt), - Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern, - Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer), - Aufstellen von Messeständen, - Gerüstbau, - Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z. B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen, - die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, - die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z. B. von Fenstern, - Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt. (9) 1Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. 2Die Leistung fällt nur dann - insgesamt - unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. 3Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. 4Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1994 - BStBl 1995 II S. 151). (10) 1Werden Umsätze im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt (§ 13b Absatz 2 Satz 2 UStG). 2Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. 33Hiervon ist auszugehen, wenn - der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat, oder - der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. 4Unternehmer, die im Zeitpunkt der an sie ausgeführten Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG keine nachhaltigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbracht haben, sind als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, selbst wenn sie im weiteren Verlauf des Kalenderjahres derartige Umsätze erbringen. (11) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG unmittelbar zusammenhängen. Beispiel:
Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. A bewirkt nachhaltig Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG. Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Umsätze nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.
(12) 1Bei Organschaftsverhältnissen ist der Organträger nur insoweit als Leistungsempfänger Steuerschuldner, als er oder die einzelne Organgesellschaft selbst nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. 2Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden, der Bauleistungen erbringt. (13) 1Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG selbst erbringt. 2Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Bauträger, soweit sie ausschließlich Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. (14) Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. (15) 1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Absatz 2 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Absatz 2 Satz 3 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringen. 3Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt. (16) Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung im Sinne von § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 UStG. (17) Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. (18) Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen. (19) 1§ 13b Absatz 1 und 2 UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der eine Grenze zum Drittland überschritten wird (§ 13b Absatz 3 Nr. 1 UStG). 2Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist (§ 13b Absatz 3 Nr. 2 UStG). 3Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG, § 18 Absatz 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. 4§ 13b Absatz 1 und 2 UStG findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr besteht (§ 13b Absatz 3 Nr. 3 UStG). (20) 1Zu den sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (vgl. Absatz 2 Nr. 2), können auch die unfreie Versendung oder die Besorgung einer solchen gehören (§§ 453 ff. HGB). 2Eine unfreie Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen lässt. 3Die Beförderungsleistung wird nicht gegenüber dem Absender, sondern gegenüber dem Empfänger der Frachtsendung abgerechnet. 4Nach § 30a UStDV wird der Rechnungsempfänger aus Vereinfachungsgründen unter folgenden Voraussetzungen an Stelle des Absenders zum Steuerschuldner für die Beförderungsleistung bestimmt: 1. Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt, 2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, 3. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und 4. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 3 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen. 5Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a UStG und § 30a Nr. 3 UStDV). Beispiel :
Der in Frankreich ansässige Unternehmer F versendet vereinbarungsgemäß einen Gegenstand per Frachtnachnahme durch den ebenfalls in Frankreich ansässigen Beförderungsunternehmer B von Paris nach Stuttgart an den dort ansässigen Unternehmer U. B stellt dem U die Beförderungsleistung in Rechnung. U verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr. B erbringt eine in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil U, der als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. Abschnitt 42c Absatz 1), gegenüber B seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Absatz 3 UStG). U schuldet damit auch die Umsatzsteuer für diese Beförderungsleistung (§ 13b Absatz 6 UStG, § 30a UStDV).
(21) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Absatz 4 UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland (§ 1 Absatz 2 UStG) noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 13b Absatz 4 Satz 1 UStG). (22) 1Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Absatz 4 Satz 2 UStG); dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit im Ausland bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat. 2Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. 3Sie haben diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. 4 Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. 5Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. 6Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde. 7Zur Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen vgl. Abschnitt 21a. (23) 1Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist - z. B. weil die Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben -, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Absatz 4 Satz 1 UStG ist (§ 13b Absatz 4 Satz 3 UStG). 2 Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. 3Die Bescheinigung nach § 13b Absatz 4 Satz 3 UStG ist vom zuständigen Finanzamt nach folgendem Muster zu erteilen:

" Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Hiermit wird zur Vorlage bei dem Leistungsempfänger
.......................................................................................... (Name und Vorname bzw. Firma)
.......................................................................................... (Anschrift)
bescheinigt, dass der leistende Unternehmer
.......................................................................................... (Name und Vorname bzw. Firma)
.......................................................................................... (Art der Tätigkeit bzw. Gewerbezweig)
zurzeit in .......................................................................................... (Anschrift, Sitz)
und damit im Inland ansässig ist.
Für ausgeführte Werklieferungen und sonstige Leis- tungen wird deshalb die Steuer vom Leistungsemp- fänger nicht geschuldet (§ 13b UStG).
Diese Bescheinigung verliert ein Jahr nach Aus- stellungsdatum ihre Gültigkeit.
........................... (Datum)
............................................................... (Unterschrift)
........................... (Dienststempel)"

(24) 1Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Absatz 23) ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. 2 Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen. Entstehung der Steuer (25) 1Für die in Absatz 2 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (§ 13b Absatz 1 UStG). 2§ 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Absatz 1 Satz 2 UStG). Beispiel:
Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18. 3. des Jahres 1 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestandes) an seinen deutschen Abnehmer D aus. Die Rechnung über diesen im Inland steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 15. 4. des Jahres 1. Sie geht D am 17. 4. des Jahres 1 zu. D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats April des Jahres 1. D hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April des Jahres 1 anzumelden. Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im Mai des Jahres 1 erstellt oder erst in diesem Monat bei D angekommen wäre.
(26) 1Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Absatz 1 Satz 3 UStG). 2Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer (27) 1In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer); zur Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, vgl. Abschnitt 149 Absatz 7 Satz 5 und 6. 2Die Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen (vgl. Absätze 30 und 31). 3Bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 UStG anzuwenden. 4Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 5 UStG ist auch bei Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zu beachten. 5Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 UStG, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz nach § 10 Absatz 5 UStG zu ermitteln. (28) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu legen. (29) Werden sicherungsübereignete Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert und sind bei dieser Lieferung die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, hat der Sicherungsnehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25a Absatz 3 UStG und die Steuer nach § 12 Absatz 1 UStG zu berechnen. (30) 1Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 UStG anwendet (§ 13b Absatz 5 UStG). 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß. Rechnungserteilung (31) 1Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 2 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Absatz 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Absatz 5 Satz 3 UStG). 2 Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Absatz 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Absatz 4 UStG ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Absatz 5 Satz 2 UStG). 4Fehlt dieser Hinweis in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Absatz 1 UStG geschuldet. (32) 1Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Absatz 1 UStG). Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers (33) 1Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). (34) 1Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer nach § 13b Absatz 2 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu machen. Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer F nimmt im Juni des Jahres 1 mit anderen französischen Unternehmern an einer Gemeinschaftsausstellung der Frankfurter Messe teil. Mit der Organisation und Durchführung der Gemeinschaftsausstellung wird die ebenfalls in Frankreich ansässige Durchführungsgesellschaft D beauftragt. In diesem Fall erbringt der Veranstalter der Messe sonstige Leistungen an D. D erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. D erbringt im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen u. a. an F (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer für diese sonstigen Leistungen schuldet F (§ 13b Absatz 2 UStG). Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann F im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Absatz 2 UStG geschuldete Steuer und die für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG).
2Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und nur Steuer nach § 13b UStG schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 6 und 7 UStG entsprechend (§ 15 Absatz 4b UStG). 3Satz 2 gilt nicht, wenn Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, auch steuerpflichtige Umsätze im Inland ausführen, für die sie oder ein anderer die Steuer schulden.
(35) Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat (vgl. § 13b Absatz 1 UStG). Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren (36) 1Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1 und 2 UStG) und eine Steuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Absatz 3 und 4 UStG) haben auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger ausschließlich eine Steuer nach § 13b Absatz 2 UStG zu entrichten haben (§ 18 Absatz 4a Satz 1 UStG). 2Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für die Umsätze im Sinne des § 13b Absatz 1 UStG zu erklären ist (§ 18 Absatz 4a Satz 2 UStG). 3Die Anwendung des § 18 Absatz 2a UStG ist ausgeschlossen. (37) 1Hat der im Ausland ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Absatz 2 UStG), sind von ihm nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach § 14c UStG schuldet oder wenn ihn das Finanzamt hierzu besonders auffordert. 2Das Finanzamt hat den Unternehmer insbesondere in den Fällen zur Abgabe von Steueranmeldungen aufzufordern, in denen es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. 3Eine Besteuerung des Unternehmers nach § 16 und § 18 Absatz 1 bis 4 UStG ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht schuldet. (38) 1Bei der Besteuerung des im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Absatz 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht zu berücksichtigen. 2Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) vergütet wurden. 3Die danach verbleibenden Vorsteuerbeträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. 4Abschnitt 202 Absatz 1 gilt sinngemäß. 5Das Finanzamt hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden. (39) Hat der im Ausland ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Absatz 1 bis 4 UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren Voraussetzungen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV). Aufzeichnungspflichten (40) 1Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen in den Fällen des § 13b Absatz 1 und 2 UStG beim Leistungsempfänger die in § 22 Absatz 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. 2Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen (§ 22 Absatz 2 Nr. 8 UStG). 3Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Absatz 1 Satz 2 UStG); z. B. Bezug einer Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Übergangsregelungen (41) 1Zur Übergangsregelung in § 27 Absatz 4 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 5. 12. 2001 - BStBl I S. 1013. 2Zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 4. 2004 auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen vgl. BMF-Schreiben vom 31. 3. 2004 - BStBl I S. 453.