R 18.3 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 18 EStG

R 18.3 EStR 2005 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG

R 18.3 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Allgemeines Bei einer>Veräußerung oder Aufgabe i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG gelten die Ausführungen in R 16 entsprechend. (2) Einbringung Bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft ist § 24 UmwStG anzuwenden. (3) Aufgabe Eine Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie der betreffende Stpfl. mit dem Entschluss einstellt, die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen an Dritte zu übertragen. (4) Freibetrag Die Gewährung des Freibetrags nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31. 12. 1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach § 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden ist.