Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 1 ErbStG

R 2 ErbStR 1999 Familienstiftungen und Familienvereine

R 2 Familienstiftungen und Familienvereine

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1Vermögen einer inländischen Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. 2Die Steuerpflicht setzt voraus, daß die Stiftung an dem für sie maßgebenden Besteuerungszeitpunkt (> § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) die Voraussetzungen für eine Familienstiftung erfüllt. 3 Die Steuerpflicht entfällt hiernach, wenn eine Familienstiftung vor diesem Zeitpunkt aufgelöst oder durch Satzungsänderung in eine andere Stiftung (z.B. Unternehmensstiftung) umgewandelt wird. (2) 1 Eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist stets gegeben, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt (Destinatäre) sind (§ 15 Abs. 2 Außensteuergesetz). 2 Eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist auch dann gegeben, wenn die genannten Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein "wesentliches Familieninteresse" belegen. 3 Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Familie wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Stiftung hat. 4Für die Frage, ob die Destinatäre zu mehr als der Hälfte oder in den Fällen des Satzes 3 zu mehr als einem Viertel bezugsberechtigt sind, kommt es allein auf die Ausschüttungen der Stiftung an. 5 In welchem Umfang die Stiftung ihre Erträge thesauriert, ist für die Bezugsberechtigung der Destinatäre ohne Bedeutung. 6Entscheidend ist, daß die Destinatäre hinsichtlich der tatsächlich ausgeschütteten Beträge nach der Satzung im genannten Umfang bezugsberechtigt sind. (3) 1 Unter den wesentlichen Familieninteressen sind Vermögensinteressen im weitesten Sinne zu verstehen. 2 Dazu gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle Vermögensvorteile, die die begünstigten Familien und ihre Mitglieder aus dem Stiftungsvermögen ziehen. 3 Die Stiftung dient diesen Vermögensinteressen dann wesentlich, wenn nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft deren Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen oder die Stiftungserträge an sich zu ziehen. 4 Darunter fallen insbesondere auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des Stiftungsvermögens, wie 1. die Nutzung der stiftungseigenen Immobilien zu Wohnzwecken, 2. der Einsatz des Personals der Stiftung für Arbeiten im Rahmen des eigenen Hausstandes oder 3. bei einer Stiftung mit Kunstbesitz der Vorteil, von diesem Kunstbesitz umgeben zu sein. 5Derartige Nutzungs- und Zugriffsmöglichkeiten können sich allein aus der Natur des Stiftungszwecks oder aber in Verbindung mit dem Einfluß der Familien auf die Geschäftsführung ergeben. 6 Inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend. (4) 1 Die Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung durch Satzungsänderung, gleichgültig, ob sie zu Lebzeiten oder erst nach dem Tode des Stifters erfolgt, ist erbschaftsteuerrechtlich als Aufhebung der Familienstiftung und Errichtung einer neuen Stiftung anzusehen, deren Erwerb grundsätzlich der Besteuerung nach Steuerklasse III unterliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG). 2 Dies gilt entsprechend, wenn durch die Satzungsänderung lediglich bisher nicht bezugs- oder anfallsberechtigte Familienmitglieder in den Kreis der Destinatäre aufgenommen werden und die Errichtung der Stiftung bei bereits damaliger Zugehörigkeit der neu aufgenommenen Destinatäre seinerzeit nach einer ungünstigeren Steuerklasse zu besteuern gewesen wäre (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). 3 Die durch Satzungsänderung entstandene "neue" Stiftung gilt als Erwerber des Vermögens der "bisherigen" Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). 4 Sie ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG zu besteuern. 5 Die Aufhebung der bisherigen Stiftung wird dagegen im Aufhebungszeitpunkt nicht gesondert besteuert. 6 Die bei der Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzte Steuer und die bereits entrichtete Ersatzerbschaftsteuer erlischt nicht. 7 Die Behandlung der Satzungsänderung als Aufhebung der bisherigen und Errichtung einer neuen Stiftung führt dazu, daß die 30-Jahresfrist für die Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) bei der bisherigen Stiftung endet und bei der neuen Stiftung neu zu laufen beginnt. 8 Eine Anrechnung der bei Errichtung der bisherigen Stiftung festgesetzten Steuer auf die im Zeitpunkt der Satzungsänderung festzusetzende Erbschaftsteuer kommt nicht in Betracht. (5) Wird die Familienstiftung durch Satzungsänderung in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt, ist deren Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei. (6) Die Ausführungen in Absatz 2 bis 4 zu Stiftungen gelten für Vereine, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist (Familienverein, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), entsprechend.