R 2 Steuerberechtigung
GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )
1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. 2 Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3 Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG. 4 Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln