Stand: 21.12.1998
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R 3 GewStR 1998 Verwaltung der Gewerbesteuer

R 3 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2 Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3 Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.09.1982 (BStBl 1984 II S. 236). 4 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, gilt folgendes: Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermeßbeträge sind die Finanzämter zuständig. 4 Vgl. § 22 und § 184 bis § 190 AO. 5 Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlaß obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 6 Vgl. den BVerfG-Beschluß vom 08.11.1983 (BStBl 1984 II S. 249). 7 Zur Frage, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, vgl. § 1, § 4, § 16 und § 35a Abs. 3 GewStG. (2) 1 Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig. 2 In diesem Fall haben die Finanzämter auch über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3 Vgl. Abschnitt 7 Abs. 2. (3) 1 Die Gemeinden sind gemäß § 21 FVG berechtigt, hinsichtlich der Gewerbesteuer durch einen Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn dieser in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält und die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgt. 2 Das gemeindliche Teilnahmerecht nach § 21 Abs. 3 FVG stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. § 21 Abs. 3 FVG berechtigt die Gemeinden nicht selbst zum Erlaß einer Teilnahmeanordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen. 3 Das Teilnahmerecht ist im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verwirklichen. 4 Vgl. das BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 (BStBl II S. 522). 5 Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muß ihr die damit verbundene Informationsbefugnis sichern. 6 Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der - abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen - hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitzt. 7 Der Gemeindebedienstete darf nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen. 8 Einwendungen gegen die Person des Gemeindebediensteten oder gegen dessen Teilnahme an sich hat der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Außenprüfung verantwortlichen Finanzamt auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg vorzubringen.