Stand: 21.12.1998
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R 20 GewStR 1998 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

R 20 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. 2 Er gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 3 Der Zeitpunkt des Übergangs (Unternehmerwechsel) wird als Zeitpunkt der Einstellung und als Zeitpunkt der Neugründung angesehen. 4 In diesem Zeitpunkt erlischt die Steuerpflicht des übergegangenen Betriebs. 5 Der übernommene Betrieb tritt in die Steuerpflicht neu ein, wenn er nicht mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. 6 Wegen der Steuerschuldnerschaft im Fall des Unternehmerwechsels vgl. § 5 Abs. 2 GewStG. (2) 1 Scheiden aus einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG einzelne Gesellschafter oder alle bis auf einen aus oder treten neue hinzu oder wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt, geht der Gewerbebetrieb nicht im ganzen auf einen anderen Unternehmer über, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer unverändert fortführt. 2 § 2 Abs. 5 GewStG findet demnach in diesen Fällen keine Anwendung, und die sachliche Steuerpflicht des Unternehmens besteht fort. 3 Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Weise, z.B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 18.05.1972 (BStBl II S. 775). 5 Soweit das BFH-Urteil vom 24.10.1972 (BStBl 1973 II S. 233) dem entgegensteht, ist es nicht anzuwenden. 6 Wegen der persönlichen Steuerpflicht und der Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen vgl. Abschnitt 35 Abs. 1. (3) 1 Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen Unternehmer über, liegt beim bisherigen Unternehmer die Einstellung eines Gewerbebetriebs nicht vor. 2 In diesem Fall kommt für den Unternehmer, der den Betrieb abgibt, zunächst nur eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht. 3 Die Abgabe eines Teilbetriebs wird alsdann bei der Veranlagung ohne weiteres dadurch berücksichtigt, daß der Festsetzung des Steuermeßbetrags der Gewerbeertrag des verkleinerten Unternehmens zugrunde gelegt wird. 4 Für den neuen Unternehmer kommt, wenn der übernommene Betrieb nicht mit einem bestehenden Betrieb vereinigt wird, die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen, sonst die Anpassung der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht. 5 Wegen des Verfahrens bei der Anpassung oder erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen vgl. Abschnitt 74.