R 22. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
II. Feststellung der Einheitswerte
Zu § 21 bis § 24a BewG

R 22. VStR 1995 Hauptfeststellung, Fortschreibungen und

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R 22. VStR 1995 Hauptfeststellung, Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens

R 22. Hauptfeststellung, Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Feststellung des Einheitswerts 1 Ein Einheitswert braucht nicht festgestellt zu werden, wenn eine gesetzliche Befreiung von der Vermögensteuer und Gewerbesteuer gegeben ist oder wenn für den Betrieb mit einem Gewerbekapital im Sinne des § 12 GewStG von weniger als 120.000DM (Freibetrag nach § 13 Abs. 1 GewStG) zu rechnen ist. 2 Dies gilt auch für freiberuflich Tätige im Sinne des § 18 EStG mit einem Betriebsvermögen von nicht mehr als 500.000DM. 3 Ein Einheitswert ist gleichwohl festzustellen, wenn er für die Feststellung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften benötigt wird (vgl. Abschnitt 4 Abs. 1 Satz 2). (2) Nachholung einer unterbliebenen Hauptfeststellung 1 Ist auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ein Einheitswert nach Absatz 1 nicht festgestellt worden, wird aber für einen späteren Fortschreibungszeitpunkt eine Feststellung erforderlich, ist zunächst die unterbliebene Hauptfeststellung nachzuholen. 2 Eine Hauptfeststellung ist auch zulässig, wenn die Feststellungsfrist für den Hauptfeststellungszeitpunkt bereits abgelaufen ist; die Hauptfeststellung wirkt dann erst von dem Kalenderjahr an, für das die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 21 Abs. 3 BewG). 3 Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO). (3) Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts 1 Eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts ist vom Finanzamt durchzuführen, wenn ihm bekannt wird, daß die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2 Sie ist zulässig, solange die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 181 AO). 3 Eine Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts zugunsten des Steuerpflichtigen ist nicht von einem Antrag abhängig. (4) Nachfeststellung für Erwerber bei Betriebsveräußerung 1 Wird ein Betrieb veräußert, ist in der Regel anzunehmen, daß der bisherige Betrieb wegfällt und der Erwerber einen neuen Betrieb eröffnet (vgl. § 2 Abs. 5 GewStG). 2Für den Erwerber ist eine Nachfeststellung vorzunehmen. 3 Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist auf Antrag eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen.