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(1) Ermittlung des Kapitalwerts bei Nießbrauchs-/Nutzungsrechten 1 Nießbrauchs- und Nutzungsrechte sind mit dem nach § 13 ff. BewG ermittelten Kapitalwert anzusetzen. 2 Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. 3 Bei Grundstücken und den wie Grundvermögen bewerteten Betriebsgrundstücken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) ist Ausgangswert der nach § 121a bzw. § 133 BewG erhöhte Einheitswert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten (BFH-Urteil vom 23.07.1980, BStBl. II S. 748). (2) Nutzung von Wirtschaftsgütern
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