Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R 25 ErbStR 1999 Behandlung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz

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R 25 ErbStR 1999 Behandlung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz

R 25 Behandlung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.12.1994, BGBl. I S. 3610 mit späteren Änderungen) regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. enteignete oder unter sonstigen in § 1 näher bezeichneten Umständen staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen sind (§ 3). 2 Dabei sind in einschlägigen Fällen Wertausgleiche vorzunehmen (§ 6 Abs. 1; § 7, § 21 Abs. 3 und 4) und sonstige Ansprüche Dritter zu erfüllen (§ 19). 3 Ist eine Rückübertragung ausgeschlossen (§ 4, § 5, § 6 Abs. 1), wird eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes - EntSchG - vom 27.11.1994 (BGBl. I S. 2624 und BGBl. I 1995 S. 110) gewährt (§ 9 Satz 2). 4 Dies gilt auch, wenn der Berechtigte eine Entschädigung nach § 6 Abs. 7 oder § 8 wählt. (2) 1 Bei Erbfällen nach Inkrafttreten des VermG gehören solche Ansprüche grundsätzlich zum steuerpflichtigen Erwerb. 2 Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) gilt dies nur dann, wenn derartige Ansprüche nach dem VermG zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehören. 3Ansprüche auf Rückübertragung von Grundbesitz, über die bis zum Besteuerungszeitpunkt noch nicht entschieden wurde, sind weder selbst inländischer Grundbesitz (vgl. § 121 Nr. 1 und 2 BewG) noch sind sie Forderungen oder Rechte, die durch inländischen Grundbesitz gesichert sind (§ 121 Nr. 7 BewG). 4 Etwas anderes gilt nur, wenn ein solcher Anspruch zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört (§ 121 Nr. 3 BewG). 5 Bei Ansprüchen nach dem VermG handelt es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die gegen die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtet sind. (3) 1 Der Anspruchsberechtigte hat ab Inkrafttreten des VermG einen Anspruch auf Rückübertragung bzw. Entschädigung. 2 Der Anspruch ist dem Grunde nach im Nachlaß zu erfassen, wenn der Berechtigte einen Antrag nach § 30 VermG gestellt hat. 3Wird der Antrag erst später von einem Rechtsnachfolger eines nach dem 28.09.1990 verstorbenen Berechtigten gestellt, ist der Anspruch bereits im Nachlaß des ursprünglich Berechtigten zu erfassen. 4 Dies gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere Erbfälle eingetreten sind, für alle diese Erbfälle. 5 Bereits durchgeführte Erbschaftsteuerveranlagungen sind ggf. zu ändern. 6 Soweit nicht feststeht, wie und in welcher Höhe der Anspruch erfüllt werden wird und welche Gegenansprüche des Verpflichteten dabei zu erfüllen sind (> Absatz 1 Satz 2 bis 4) ist eine Bewertung des Anspruchs zunächst nicht möglich. 7 Die Erbschaftsteuer ist hinsichtlich des Anspruchs und möglicher Gegenansprüche nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. 8 Die Besteuerung ist endgültig nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird, weil sich Art und Inhalt des Anspruchs eines Berechtigten (Rückübertragung bzw. Entschädigung) nicht schon aus § 3 VermG und dem Antrag des Berechtigten ergeben, sondern sich erst mit der endgültigen Entscheidung gemäß § 32, § 33 VermG konkretisieren lassen. 9 Diese wirkt auf den Stichtag der Steuerentstehung zurück. (4) 1 Das Vermögen ist dem Rückübertragungsverpflichteten bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Rückübertragung zuzurechnen (§ 34 VermG) und im Nachlaß zu erfassen. 2 Hat ein Berechtigter oder ein Rechtsnachfolger einen Antrag nach § 30 VermG gestellt, ist das Vermögen des Verpflichteten ab Inkrafttreten des VermG mit einer Rückübertragungsverpflichtung belastet. 3 Dies gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere Erbfälle eingetreten sind, für alle diese Erbfälle. 4 Bereits durchgeführte Erbschaftsteuerveranlagungen sind ggf. zu ändern. 5 Die Belastung ist zunächst mit dem Steuerwert des zurückgeforderten Vermögens abzuziehen. 6 Da nicht feststeht, ob eine Rückübertragung tatsächlich erfolgt und dabei Gegenansprüche des Verpflichteten zu erfüllen sind (> Absatz 1 Satz 2 bis 4), ist die Erbschaftsteuer hinsichtlich der Rückübertragungsverpflichtung und möglicher Gegenansprüche nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. 7 Die Besteuerung des Verpflichteten ist endgültig nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird (> Absatz 3 Satz 7 bis 9). (5) Absatz 1 bis 4 gilt für die schenkungsteuerliche Behandlung der Ansprüche nach dem VermG entsprechend.