Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R 26 ErbStR 1999 Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

R 26 Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden. 2 Den Gesellschaftern sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandsvermögens und die Gesellschaftsschulden anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). (2) 1 Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines solchen Gesellschaftsanteils gilt als Erwerb der Miteigentumsanteile an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und sonstigen Besitzposten. 2 Daneben tritt die mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils verbundene Verpflichtung des Erwerbers, für die Gesellschaftsschulden einzustehen. 3 Sie kann nicht unmittelbar durch Abzug vom Wert der Besitzposten, sondern nur im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) berücksichtigt werden. 4Beim Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) kann der Erwerber die anteiligen Gesellschaftsschulden als Nachlaßverbindlichkeiten abziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). 5 Bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) können die anteiligen Gesellschaftsschulden die Bereicherung nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Behandlung einer freigebigen Zuwendung mindern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). 6 Erwerbsgegenstand ist der unentgeltlich erworbene Teil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten. 7 Die schenkungsteuerliche Behandlung richtet sich nach den Grundsätzen zur Behandlung von gemischten Schenkungen sowie Schenkungen unter Auflage (> R 17). 8 Der Erwerb der anteiligen Gesellschaftsschulden ist dabei als Gegenleistung zu behandeln.