R 29. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 97 BewG

R 29. VStR 1995 Gewerbebetriebe von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

R 29. Gewerbebetriebe von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Wirtschaftsgüter der Körperschaften 1 Alle Wirtschaftsgüter, die den in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten Körperschaften gehören, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zusammenzufassen. 2 Die zur Körperschaftsteuer getroffenen Entscheidungen über den Beginn und das Ende der steuerlichen Rechtsfähigkeit sind zu übernehmen. (2) Wirtschaftsgüter der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsvermögen 1 Dem Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter zugerechnet, die auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Wirtschaftsgüter, die einer Körperschaft gehören, bleiben bei ihr jedoch außer Ansatz, wenn sie als Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft zu erfassen sind. 2 Bei Kapitalgesellschaften gehören ausstehende Einlagen nur insoweit zum Betriebsvermögen, als sie eingefordert sind (§ 272 Abs. 1 HGB). 3 Zum Betriebsvermögen gehört auch der Verschmelzungsmehrwert, der nach § 348 Abs. 2 AktG und § 27 Abs. 2 Satz 2 Kapitalerhöhungsgesetz aktiviert ist. (3) Abhängigkeit von einer natürlichen Person 1 Die Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person (Organschaft) führt nicht dazu, daß die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen der übergeordneten Person zugerechnet werden (BFH-Urteile vom 25.02.1955, BStBl. III S. 96, und vom 08.10.1971, BStBl. 1972 II S. 111). 2 Die Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind weder bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Organgesellschaft noch des Organträgers anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG).