R 30. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 97 BewG

R 30. VStR 1995 Betriebsvermögen von

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R 30. VStR 1995 Betriebsvermögen von Personengesellschaften

R 30. Betriebsvermögen von Personengesellschaften

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinn des EStG 1 Einen Gewerbebetrieb bilden alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG. 2 Dabei ist die für die Einkommensteuer getroffene Entscheidung, ob eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG vorliegt, zu übernehmen. 3 Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Entstehung oder Beendigung der Gesellschaft wie auch für die Frage, wer als Gesellschafter (Mitunternehmer) anzusehen ist. (2) Wirtschaftsgüter bei nicht unter § 15 EStG fallenden Gesellschaften 1 Fällt eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, sind ihre Wirtschaftsgüter sowie Schulden und sonstigen Abzüge den einzelnen Vermögensarten zuzuordnen, zu denen sie auch sonst gehören würden. 2 Das Gesellschaftsvermögen ist in diesem Fall nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO gesondert festzustellen und den Gesellschaftern zuzurechnen (vgl. Abschnitt 1). (3) Einbeziehungen in Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft 1 Entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung sind in den Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft einzubeziehen: 1. die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge (§ 98a Satz 1 BewG), soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören, 2. die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen, 3. die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II). 2Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG). (3a) Forderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft 1 Forderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft gleichen sich im Ergebnis aus, weil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Schuld eine entsprechende zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung gegenübersteht. Dagegen steht Forderungen der Personengesellschaft an die Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen sind, nicht immer ein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz gegenüber. 2 Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft sind Forderungen nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen handelt (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG); als kurzfristig ist ein Zeitraum von weniger als einem Jahr anzusehen. 3 Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens oder des Gesamtvermögens des Gesellschafters kann die entsprechende Schuld nicht abgezogen werden. 4 Wegen der Berücksichtigung bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft vgl. Abschnitt 32. (4) Grundstück eines Mitunternehmers 1 Das einem Mitunternehmer gehörende Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Werts betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dient, ist nicht Grundvermögen des Mitunternehmers, sondern gehört als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft. 2 Dies gilt auch für Grundbesitz des Ehegatten eines Mitunternehmers, der mit diesem nach § 14 VStG zusammen veranlagt wird (§ 26 BewG). 3 Im übrigen wird auf Abschnitt 36 verwiesen. 4 Umbauaufwendungen einer Personengesellschaft auf einem vom Gesellschafter gepachteten Grundstück sind grundsätzlich im Einheitswert dieses Grundstücks erfaßt, wenn das Grundstück als Betriebsgrundstück der Gesellschaft zu behandeln ist. 5 Ein gesonderter Ansatz beim Einheitswert des Betriebsvermögens ist nur erforderlich, wenn Scheinbestandteile (§ 95 BGB) eingefügt wurden. 6 Entsprechendes gilt für Aufwendungen der Personengesellschaft zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden eines Gesellschafters. (5) Mehrstöckige Personengesellschaft Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die mehrstöckige Personengesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).