R 3. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 3. VStR 1995 Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie

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R 3. VStR 1995 Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

R 3. Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Kurse für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen 1 Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.1977, BStBl. II S. 626) einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Stichtag (BFH-Urteil vom 21.02.1990, BStBl. II S. 490). 2 Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in einer Liste zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. (2) Ansatz von Wertpapieren, für die ein Kurs nicht besteht Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen, 1. soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und 2. 1soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert. 2 Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. 3 Eine Tabelle mit der nach der jeweiligen Zinsausstattung üblichen Kursnotierung vom Stichtag wird vom Bundesministerium der Finanzen zusammengestellt und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 4 Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert sind in Anlehnung an die Kurse vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten (BFH-Urteil vom 28.09.1982, BStBl. 1983 II S. 166). (3) Gemeiner Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften 1 Der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. 2Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die am Bewertungsstichtag weniger als 1 Jahr zurückliegen. 3 Käufe nach dem Stichtag bleiben grundsätzlich außer Betracht (BFH-Urteile vom 30.01.1976, BStBl. II S. 280, vom 07.12.1979, BStBl. 1980 II S. 234, und vom 02.11.1988, BStBl. 1989 II S. 80). 4 Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist (BFH-Urteil vom 05.03.1986, BStBl. II S. 591). 5 Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile herangezogen werden (BFH-Urteil vom 05.02.1992, BStBl. 1993 II S. 266). 6 Telefonkurse im Bankverkehr, denen nicht lediglich geringfügige Verkäufe ohne echten Aussagewert zugrunde liegen, sind grundsätzlich für die Wertableitung geeignet. 7 Es können jedoch nur Kurse und Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind (BFH-Urteile vom 14.10.1966, BStBl. 1967 III S. 82, vom 14.02.1969, BStBl. II S. 395, vom 06.05.1977, BStBl. II S. 626, und vom 28.11.1980, BStBl. 1981 II S. 353). 8 Bei Ableitung aus Verkäufen ist ein in dem Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter auszuscheiden. 9 Soweit der Zuschlag betragsmäßig nicht feststeht, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 zu berechnen. 10 Im übrigen gelten für die Ermittlung des gemeinen Werts die Anweisungen in den Abschnitten 4 bis 16. Bei ausländischen Wertpapieren ist, wenn ein Telefonkurs im inländischen Bankverkehr vorliegt, dieser maßgebend. 11 Läßt sich der gemeine Wert nicht auf dieser Grundlage ermitteln, ist er möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten. (3a) Gemeiner Wert von jungen Aktien und Vorzugsaktien 1 Bei jungen Aktien und Vorzugsaktien, die nicht an der Börse eingeführt sind, ist der gemeine Wert aus dem Börsenkurs der Stammaktien abzuleiten; entsprechend ist der gemeine Wert nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien abzuleiten. 2 Dabei ist die unterschiedliche Ausstattung durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 09.03.1994, BStBl. II S. 394). (4) Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen 1 Besitzt ein Steuerpflichtiger mehr als 25 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist ein Paketzuschlag zu machen, wenn der gemeine Wert seiner Beteiligung höher ist als der Wert, der sich insgesamt nach den Absätzen 1 bis 3 für die Anteile ergibt. 2 Ein Paketzuschlag kommt nur in Betracht, wenn der Wert der Anteile nach § 11 Abs. 1 BewG durch den Kurswert bestimmt oder der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG aus Verkäufen abgeleitet ist und bei den Verkäufen ein Preis erzielt wurde, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt (BFH-Urteil vom 14.11.1980, BStBl. 1981 II S. 351). 3 Bei der Entscheidung darüber, ob der Steuerpflichtige mehr als 25 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzt, ist von einem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (vgl. das zur Ertragsbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 24.09.1970, BStBl. 1971 II S. 89). 4 Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung vorliegt, sind neben den Anteilen, die dem Steuerpflichtigen selbst gehören, auch die Anteile zu berücksichtigen, bei denen ihm die Ausübung der Gesellschafterrechte ganz oder teilweise vorbehalten ist. 5 Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür konkrete Umstände vorliegen. 6 Es müssen demnach zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft Beweisanzeichen gegeben sein, die für das Vorliegen einer engen Wirtschaftsgemeinschaft sprechen. 7 Eine enge Wirtschaftsgemeinschaft ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: 1. Die Anteile an der Kapitalgesellschaft gehören zum Gesamtgut der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. 2. Ein Ehegatte hat dem anderen Ehegatten unwiderrufliche Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilt oder sich zivilrechtlich verpflichtet, sein Stimmrecht stets im Einklang mit dem Stimmrecht des anderen Ehegatten auszuüben. 3. Die Anteile der Ehegatten wurden bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zusammengerechnet. 4. Die Ehegatten können ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft nur gemeinschaftlich veräußern. 8Folgende Umstände reichen dagegen für eine Zusammenrechnung der Ehegattenanteile nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1985, BStBl. 1986 II S. 362, und vom 28.03.1990, BStBl. II S. 493): 1. Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Gesellschaft, 2. Herkunft der Mittel für die Beteiligung eines Ehegatten an der Kapitalgesellschaft vom anderen Ehegatten, 3. "Gepräge" der Kapitalgesellschaft durch den Ehegatten, d.h., nur der Ehegatte führt die Geschäfte und nur er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse, 4. Erbeinsetzung des Ehegatten durch den anderen Ehegatten als Alleinerbe, gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beabsichtigte Alterssicherung des anderen Ehegatten durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. 9Die Grundsätze über die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen gelten für die Zusammenrechnung von Anteilen der Eltern und ihrer Kinder entsprechend. 10 Als Paketzuschlag wird, wenn sich der gemeine Wert der Beteiligung nicht aus Verkäufen von Paketen ableiten läßt, je nach dem Umfang der zu bewertenden Beteiligung im allgemeinen ein Zuschlag bis zu 25 v.H. in Betracht kommen. (5) Am Stichtag noch nicht bereinigte Wertpapiere Wertpapiere, die noch der Wertpapierbereinigung unterliegen und am Stichtag noch nicht bereinigt sind, bleiben außer Ansatz. (6) Anteile an Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH Die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH gehören nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11.04.1967 (BGBl. I S. 403, BStBl. I S. 204), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30.11.1978 (BGBl. I S. 1849, BStBl. I S. 479) geändert worden ist, weder zum Betriebsvermögen noch zum sonstigen Vermögen, solange die Gesellschaft von der Vermögensteuer befreit ist (vgl. dazu Abschnitt 100). (7) Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften Anteilsscheine, die von Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 1 KAGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.01.1970, BGBl. I S. 127, BStBl. I S. 187, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911, geändert worden ist) ausgegeben worden sind, und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1 AuslInvestmG vom 28.07.1969, BGBl. I S. 986, BStBl. I S. 435, das zuletzt durch Artikel 4 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 26.07.1994, BGBl. I S. 1749, BStBl. I S. 586, geändert worden ist) sind nach § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.