R 4. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 4. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten

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R 4. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

R 4. Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Voraussetzung zur Schätzung des gemeines Werts 1 Kann der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). 2 Die Feststellung des gemeinen Werts kann unterbleiben, wenn die Anteile weder zur Vermögensteuer noch zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind. Wegen des Bewertungsstichtags und des Verfahrensrechts vgl. Abschnitt 73. (2) Ermittlung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile 1 Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes zu ermitteln (Regelbewertung; Abschnitte 5 bis 8). 2 Für die Bewertung von Anteilen bei fehlendem Einfluß auf die Geschäftsführung, bei Neugründungen, bei Beteiligungsbesitz, bei ungleichen Rechten und bei Eigenanteilen sowie von Anteilen an Organ-, Liquidations- und Komplementärgesellschaften und an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften gelten Sonderregelungen (Abschnitte 9 bis 16).