Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R 30 ErbStR 1999 Pauschbetrag für Nachlaßverbindlichkeiten

R 30 Pauschbetrag für Nachlaßverbindlichkeiten

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angeführten Nachlaßverbindlichkeiten können insgesamt 20.000DM als Pauschbetrag bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses abgezogen werden. 2 Wird der Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten daneben nicht mehr selbständig berücksichtigt werden. 3 Sofern höhere Nachlaßverbindlichkeiten der genannten Art angefallen sind, sind sie im einzelnen nachzuweisen. (2) 1 Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben. 2 Deshalb besteht grundsätzlich für jeden Erwerber, also z.B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die Möglichkeit, die genannten Kosten steuermindernd geltend zu machen. 3 Voraussetzung für den Abzug beim einzelnen Erwerber ist allerdings, daß eine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht, wobei neben einer rechtlichen auch eine sittliche Verpflichtung ausreichend ist. (3) 1 Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann demzufolge auch von mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere der am Erbfall beteiligten Erwerber die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angeführten Nachlaßverbindlichkeiten aufgrund einer testamentarischen Auflage zu übernehmen haben. 3 Soweit die aufgrund der Auflage zu erbringenden Nachlaßverbindlichkeiten den Pauschbetrag nicht übersteigen, sind sie damit abgegolten. 4 Die einzelnen Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, z.B. entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen. 5 Soweit die Kosten den Pauschbetrag übersteigen, sind sie zwar abzugsfähig, sie müssen jedoch im einzelnen in der gesamten Höhe nachgewiesen werden. (4) Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlaß belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden.