Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R 31 ErbStR 1999 Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten

R 31 Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Auf Schulden und Lasten, die im Rahmen der Ermittlung des Besteuerungswerts einer gemischten Schenkung als Gegenleistung oder Leistungsauflage berücksichtigt werden (> R 17), ist § 10 Abs. 6 ErbStG nicht anwendbar. 2 Die Behandlung von Duldungsauflagen und Erwerbsnebenkosten richtet sich nach Absatz 3 bis 5. (2) 1 Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind. 2 Bei anderen allgemeinen Nachlaßverbindlichkeiten besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen. (3) 1 Der Schuldenabzug ist grundsätzlich nur dann eingeschränkt, wenn die belasteten Vermögensgegenstände bei der Besteuerung nicht angesetzt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2 ErbStG) oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG voll oder teilweise befreit sind. 2 Vermögensgegenstände, für die der Erwerber lediglich im Rahmen der Wertermittlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen pauschalen Freibetrag erhält, unterliegen dagegen selbst uneingeschränkt der Besteuerung, so daß der eingeschränkte Schuldenabzug nicht in Betracht kommt. (4) 1 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind, soweit sie das Betriebsvermögen betreffen, in vollem Umfang, und, soweit sie das land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften betreffen, mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG verbleibenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor der Anwendung des § 13a ErbStG entspricht (> R 51 ff.). 2 Umfaßt das auf einen Erwerber übertragene Vermögen mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften) mit damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden, ist zur Berechnung des begrenzten Schuldenabzugs der Freibetrag zunächst vom Wert des erworbenen Betriebsvermögens abzuziehen, weil die Abzugsfähigkeit der mit Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden nicht berührt wird. 3 Soweit das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, ist dessen Wert zur Berechnung des begrenzten Schuldenabzugs zusammenzurechnen; für den Abzug der damit zusammenhängenden Schulden und Lasten ist das Verhältnis der nach Anwendung des § 13a ErbStG verbleibenden Gesamtsumme dieses Vermögens zur Gesamtsumme vor der Anwendung des § 13a ErbStG maßgebend. (5) Bei einem Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 6 ErbStG sind die mit den Vermögensgegenständen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG und dem begünstigten Vermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 2 und 3 ErbStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten in vollem Umfang abzugsfähig (> R 68).