R 3.0 EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Zu § 3 EStG

R 3.0 EStR 2005 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Gesetze und Verordnungen, die die Deckung des Landbedarfs der öffentlichen Hand regeln, bestimmen zum Teil, dass Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und der Landentschädigung dienen, von allen Gebühren und Steuern des Bundes, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit sind. 2Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Einkommensteuer für Gewinne aus diesen Rechtsgeschäften.