Stand: 21.12.1998
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R 32 GewStR 1998 Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§

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R 32 GewStR 1998 Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 13 GewStDV)

R 32 Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 13 GewStDV)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-Urteile vom 14.03.1961 (BStBl III S. 212), vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 190) und vom 24.10.1984 (BStBl 1985 II S. 223). 2 Danach ist die Befreiungsvorschrift des § 13 GewStDV auf Einnehmer von Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden. (2) 1 Zur steuerbefreiten Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens kann es auch gehören, daß der Lotterieeinnehmer sogenannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 25.03.1976 (BStBl II S. 576). (3) 1 Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine Lotteriegeschäfte mit Kunden abschließt, ist kein von der Gewerbesteuer befreiter Lotterieeinnehmer im Sinne des § 13 GewStDV. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 10.08.1972 (BStBl II S. 801).