Stand: 21.12.1998
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R 31 GewStR 1998 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime

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R 31 GewStR 1998 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen (§ 3 Nr. 20 GewStG)

R 31 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen (§ 3 Nr. 20 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 Buchstabe a GewStG ohne weitere Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden. (2) 1 Andere Einrichtungen sind unbeschadet des § 3 Nr. 6 GewStG jeweils unter den in § 3 Nr. 20 Buchstabe b bis d GewStG bezeichneten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. 2 Bei diesen Einrichtungen ist es einerlei, ob sie von einer Körperschaft, einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft betrieben werden. 3 Die Befreiung gilt auch für einen Teil der Einrichtung, wenn dieser Teil räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z.B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, abgrenzbar ist. 4 Bei Krankenhäusern vgl. auch R 82 Abs. 2 Satz 3 EStR. (3) 1 Wegen des Begriffs des Krankenhauses wird auf R 82 EStR und H 82 (Krankenhaus) EStH verwiesen. 2 Einer Prüfung der Frage, ob die in § 3 Nr. 20 GewStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es nicht, wenn das von einem Arzt unterhaltene Krankenhaus zu seiner freiberuflichen Tätigkeit gehört. 3 Vgl. H 136 (Heilberufe) EStH. (4) 1 Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, daß es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 25.11.1942 (RStBl 1943 S. 43). 3 Entsprechendes gilt für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime. (5) 1 § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG entspricht § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG. 2 Das BMF-Schreiben vom 14.11.1997 (BStBl 1997 I S. 957) gilt entsprechend. 3 Teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die Voraussetzungen der § 107, § 111 SGB V erfüllen. 4 Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG. (6) 1 Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft (Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 13.10.1983 (BStBl 1984 II S. 115).