(1) Grundstück als Betriebsgrundstück 1 Abweichend von der ertragsteuerlichen Regelung (vgl. R 13 Abs. 7 bis 14
A. 1A, B und C sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. 2 B betreibt als Einzelunternehmer auf diesem Grundstück einen Gewerbebetrieb. 3 A und C sind nicht an dem Gewerbebetrieb beteiligt; sie haben ihren Grundstücksanteil an B verpachtet. 4 Das Grundstück gehört zum Grundvermögen, und zwar zu je 1/3 Anteil des Einheitswerts dem A, B und C. B. 1 A, B und C betreiben eine offene Handelsgesellschaft auf einem Grundstück, das A und B zu je 1/2 gehört. 2 Das Grundstück ist Betriebsvermögen der offenen Handelsgesellschaft, weil es der Gesellschaft dient und im ausschließlichen Eigentum von Gesellschaftern steht. C. 1 A, B und C sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. 2 A und B betreiben auf diesem Grundstück eine offene Handelsgesellschaft. 3 Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen der offenen Handelsgesellschaft, sondern zum Grundvermögen des A, ß und B zu je 1/3 des Einheitswerts; denn das Grundstück steht, obwohl es dem Betrieb der Gesellschaft dient, nicht im alleinigen Eigentum eines Gesellschafters bzw. mehrerer oder aller Gesellschafter. (4) Grundstücke von Körperschaften usw. Grundstücke und Grundstücksanteile, die den in § 97 Abs. 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, sind stets Betriebsgrundstücke. Beispiel:
1A, B und OHG C (bestehend aus den Gesellschaftern X und Y) sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. 2 Die Anteile von A und B gehören zum Grundvermögen. 3 Der Anteil der OHG C ist stets Betriebsvermögen, gleichgültig, ob das Grundstück dem Betrieb der OHG dient oder nicht. (5) Als unselbständige Bestandteile erfaßte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter, die als unselbständige Bestandteile oder Zubehör im Einheitswert des Grundstücks erfaßt sind (§ 68 BewG), können ungeachtet ihrer ertragsteuerlichen Behandlung nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter angesetzt werden. (6) Wirtschaftliche Zugehörigkeit des Grundstücks 1 Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Grundstücks ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch darüber zu entscheiden, ob das Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem Gewerbebetrieb es gehört (BFH-Urteile vom 24.10.1958, BStBl. 1959 III S. 2, und vom 10.12.1986, BStBl. 1987 II S. 292). 2 Ist im Einheitswertbescheid für das Grundstück eine Feststellung als Betriebsgrundstück unterlassen worden, kann dies für die Zurechnung zum Gewerbebetrieb unschädlich sein, wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit offensichtlich und auch unter den Beteiligten unstreitig ist. 3 In derartigen Fällen ist die Art des Grundstücks durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) festzustellen.