R 35. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
-, -
A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 97 BewG

R 35. VStR 1995 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

R 35. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Begriff 1 Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) umfaßt den Gewerbebetrieb, den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 2 Das Vermögen einer Körperschaft, das einem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient, ist, auch wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wie Betriebsvermögen zu behandeln. 3 Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. (2) Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Gewerbebetrieb 1 Eine Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Gewerbebetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (BFH-Urteil vom 27.07.1988, BStBl. 1989 II S. 134). 2 Bei der Ermittlung des Einheitswerts für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nur Schulden und Lasten abzuziehen, die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 3 Schulden und Lasten, bei denen weder ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Geschäftsbetrieb noch zum übrigen Vermögen der Körperschaft festgestellt werden kann, sind anteilmäßig zu berücksichtigen. 4 Sie sind deshalb im Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Aktivvermögens zum Wert des steuerfreien Aktivvermögens vom jeweiligen Veranlagungszeitpunkt aufzuteilen, wenn nicht der eine oder andere Teil hier von untergeordneter Bedeutung ist.