Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 12 ErbStG

R 38 ErbStR 1999 Berücksichtigung von Gewinnansprüchen aus GmbH-Geschäftsanteilen

R 38 Berücksichtigung von Gewinnansprüchen aus GmbH-Geschäftsanteilen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bei einem der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen sind Ansprüche auf erwirtschaftete, aber noch nicht ausgeschüttete Gewinne der GmbH beim Erwerb der Beteiligung von Todes wegen gesondert als Kapitalforderung des Erben zu erfassen, wenn der Gewinnverwendungsbeschluß bereits vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gefaßt worden ist. 2 Das Vermögen der Gesellschaft ist bereits entsprechend gemindert. 3 Beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden erfolgt eine gesonderte Erfassung nur, wenn der Gewinnanspruch gesondert abgetreten wird, da er sonst weiterhin dem Schenker zusteht. (2) Wird der Beschluß über die Gewinnverwendung erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gefaßt, kann der Anspruch auf den Gewinn nicht gesondert neben dem gemeinen Wert der Anteile auf den Stichtag erfaßt werden, da sich der vor dem Stichtag erwirtschaftete Gewinn in dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Vermögenswert der Kapitalgesellschaft niederschlägt. (3) 1 Beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen durch Schenkung unter Lebenden sind die Gewinne des Wirtschaftsjahrs, in das die Schenkung fällt, nach § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB im Innenverhältnis zeitanteilig zwischen Schenker und Beschenktem aufzuteilen. 2 Erfüllt der Beschenkte den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Schenkers, ist der Ausgleichsbetrag vom Wert des zugewendeten GmbH-Geschäftsanteils abzuziehen. 3 Treffen die Beteiligten eine davon abweichende Vereinbarung, verzichtet etwa der Schenker ganz oder teilweise auf seinen Anspruch nach § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB, entfällt insoweit ein Abzug. 4 Der ersparte Ausgleichsbetrag ist nicht neben dem Wert der übertragenen Anteile zu erfassen. (4) Noch nicht erfüllte Gewinnansprüche aus einem Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen stehen nach dem Tod des Berechtigten dessen Erben zu (> § 101 BGB) und sind als Erwerb von Todes wegen auch dann zu erfassen, wenn am Besteuerungszeitpunkt die Bilanz der GmbH noch nicht erstellt oder der Gewinnverwendungsbeschluß noch nicht gefaßt ist.