Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 12 ErbStG

R 39 ErbStR 1999 Ableitung des Steuerwerts des Betriebsvermögens

R 39 Ableitung des Steuerwerts des Betriebsvermögens

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen (> § 95 ff. BewG; R 114 ff.), sind nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Besteuerungszeitpunkt, > § 9, § 11 ErbStG) maßgebend. 2 Für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sowie für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen können die Steuerbilanzwerte bzw. die ertragsteuerlichen Werte übernommen werden, sofern dies im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt und deshalb eine besondere Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 und 6 ErbStG vorzunehmen ist. (2) 1 Entsteht die Steuer zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Schluß des Wirtschaftsjahrs übereinstimmt, auf das der Betrieb einen regelmäßigen jährlichen Abschluß macht, und erstellt der Betrieb keinen Zwischenabschluß, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht, kann aus Vereinfachungsgründen der Wert des Betriebsvermögens aus einer auf den Schluß des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs nach den Grundsätzen des Absatz 1 erstellten Vermögensaufstellung (> Absatz 3) abgeleitet werden. 2Betriebsgrundstücke sind mit dem Grundbesitzwert im Besteuerungszeitpunkt (§ 138 ff. BewG), zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an inländischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften sind mit dem Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. 3 Der Wert des Betriebsvermögens zum Besteuerungszeitpunkt ist aus der Vermögensaufstellung unter vereinfachter Berücksichtigung der Veränderungen bis zum Besteuerungszeitpunkt abzuleiten. 4 Als Korrekturen kommen insbesondere in Betracht: 1. Hinzurechnung des Gewinns und der Einlagen sowie Abrechnung des Verlustes und der Entnahmen, die auf den Zeitraum vom letzten Abschlußzeitpunkt vor dem Besteuerungszeitpunkt bis zum Besteuerungszeitpunkt entfallen; 2. Hinzurechnung von Abschreibungen (Normal-AfA, erhöhte AfA, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen) und andere Aufwendungen auf betrieblichen Grundbesitz (Grund und Boden, Betriebsgebäude, Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und Zubehör), die das Ergebnis gemindert haben; 3. Berücksichtigung von Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbesondere von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit sie sich nicht bereits nach Nummer 1 ausgewirkt haben. 5Gewinn oder Verlust und Aufwendungen im Sinne des Satzes 4 Nr. 2 bis zum Besteuerungszeitpunkt sind, soweit dies nicht im Einzelfall zu unangemessenen Ergebnissen führt, zeitanteilig aus den entsprechenden Jahresbeträgen zu berechnen. (3) 1 Der Erwerber von Betriebsvermögen hat nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung als Anlage zur Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung abzugeben, aus der sich die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben ergeben. 2 Dies gilt für bilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige wie für nichtbilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige.