R 38. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 101 BewG

R 38. VStR 1995 Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter

R 38. Nicht zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Durch VStG von Vermögensteuer befreite Wirtschaftsgüter 1 Nach dem Vermögensteuergesetz sind die Wirtschaftsgüter befreit, die nach § 2 Abs. 3 VStG außer Ansatz bleiben. 2 Soweit Betriebsvermögen in unterschiedlichem Ausmaß zur Gewerbesteuer und zu anderen einheitswertabhängigen Steuern heranzuziehen ist, ist § 19 Abs. 2 Satz 2 BewG zu beachten. (2) Durch andere Gesetze von Vermögensteuer befreite Wirtschaftsgüter Nach anderen Gesetzen als dem Vermögensteuergesetz sind von der Vermögensteuer insbesondere die folgenden Wirtschaftsgüter befreit: 1. 1die Anlagen der steuerbegünstigten Wasserkraftwerke während der Bauzeit (§ 5 Satz 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14.12.1984, BGBl. I S. 1493, BStBl. I S. 659, geändert worden ist). 2 Vom Betriebsbeginn an ermäßigt sich die Vermögensteuer für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. 3 Vgl. RdF-Erlaß vom 26.10.1944, S. 2506 - 105 III (RStBl. S. 658). 4 Die begünstigten Anlagen sind ab Inbetriebnahme ebenso wie die mit ihnen zusammenhängenden Schulden bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur mit 50 v.H. ihres Wertes anzusetzen (BFH-Urteil vom 14.11.1969, BStBl. 1970 II S. 397). 5 Die Steuerbegünstigung ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984 auf die Anlagen ausgedehnt worden, deren Baubeginn in die Zeit bis 31.12.1990 fällt. 6 Sie erstreckt sich auch auf das Betriebskapital, das für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftwerke erforderlich ist, sofern mit deren Bau am Bewertungsstichtag bereits begonnen worden ist (BFH-Urteil vom 12.02.1971, BStBl. II S. 389); 2. Beträge, die sich nach § 4 Abs. 4 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.10.1968 (BGBl. I S. 1069, BStBl. I S. 1152), das zuletzt durch Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341, BStBl. I S. 694) geändert worden ist, ergeben; 3. Beträge, die sich nach § 4 Abs. 4 des Verkehrssicherstellungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.10.1968 (BGBl. I S. 1082, BStBl. I S. 1165), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 83 des Gesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, ergeben; 4. Beträge, die sich nach § 6 Abs. 6 des Ernährungssicherstellungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ergeben; 5. Wirtschaftsgüter, deren Befreiung sich aus den § 8, § 12 und § 40 des Schutzbaugesetzes vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1232, BStBl. I S. 543), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 19 des Gesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, ergibt; 6. die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11.04.1967 (BGBl. I S. 403, BStBl. I S. 204), das zuletzt durch Gesetz vom 30.11.1978 (BGBl. I S. 1849, BStBl. I S. 479) geändert worden ist; 7. die Wirtschaftsgüter, deren Befreiung sich aus einer Regelung ergibt, die mit einem ausländischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen worden ist. (3) Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das sich auf die Vermögensteuer erstreckt, ist auch dann anzuwenden, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt. (4) Hinweis zur Befreiung von Wirtschaftsgütern im Beitrittsgebiet Wegen der Befreiung von Wirtschaftsgütern im Beitrittsgebiet vgl. Abschnitt 85. (5) Kunstgegenstände und Handschriften für Ausstellungen Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt, sie für öffentliche Ausstellungen bestimmter Träger unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, gehören an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen nicht zum Betriebsvermögen. (6) Hinweis zur Nichtabzugsfähigkeit von Schulden Wegen der Nichtabzugsfähigkeit von Schulden, die mit steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vgl. Abschnitt 41 Abs. 7.