(1) Durch VStG von Vermögensteuer befreite Wirtschaftsgüter 1 Nach dem Vermögensteuergesetz sind die Wirtschaftsgüter befreit, die nach § 2 Abs. 3 VStG außer Ansatz bleiben. 2 Soweit Betriebsvermögen in unterschiedlichem Ausmaß zur Gewerbesteuer und zu anderen einheitswertabhängigen Steuern heranzuziehen ist, ist § 19 Abs. 2 Satz 2 BewG zu beachten. (2) Durch andere Gesetze von Vermögensteuer befreite Wirtschaftsgüter Nach anderen Gesetzen als dem Vermögensteuergesetz sind von der Vermögensteuer insbesondere die folgenden Wirtschaftsgüter befreit: 1. 1die Anlagen der steuerbegünstigten Wasserkraftwerke während der Bauzeit (§ 5 Satz 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14.12.1984, BGBl. I S. 1493, BStBl. I S. 659, geändert worden ist). 2 Vom Betriebsbeginn an ermäßigt sich die Vermögensteuer für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. 3 Vgl. RdF-Erlaß vom 26.10.1944, S. 2506 - 105 III (RStBl. S. 658). 4 Die begünstigten Anlagen sind ab Inbetriebnahme ebenso wie die mit ihnen zusammenhängenden Schulden bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur mit 50 v.H. ihres Wertes anzusetzen (BFH-Urteil vom 14.11.1969, BStBl. 1970 II S. 397). 5 Die Steuerbegünstigung ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984 auf die Anlagen ausgedehnt worden, deren Baubeginn in die Zeit bis 31.12.1990 fällt. 6 Sie erstreckt sich auch auf das Betriebskapital, das für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftwerke erforderlich ist, sofern mit deren Bau am Bewertungsstichtag bereits begonnen worden ist (BFH-Urteil vom 12.02.1971, BStBl. II S. 389); 2. Beträge, die sich nach § 4 Abs. 4 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.10.1968 (BGBl. I S. 1069, BStBl. I S. 1152), das zuletzt durch Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341, BStBl. I S. 694) geändert worden ist, ergeben; 3. Beträge, die sich nach § 4 Abs. 4 des Verkehrssicherstellungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.10.1968 (BGBl. I S. 1082, BStBl. I S. 1165), das zuletzt durch Artikel