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(1) Von der Vermögensteuer befreite Untergesellschaft 1 Die Schachtelvergünstigung nach § 102 Abs. 1 BewG ist auch zu gewähren, wenn die Untergesellschaft von der Vermögensteuer befreit ist (BFH-Urteil vom 11.12.1964, BStBl. 1965 III S. 82), nach dem Abschlußzeitpunkt untergegangen ist (BFH-Urteil vom 23.07.1965, BStBl. III S. 636) oder nach dem Abschlußzeitpunkt umgewandelt worden ist. 2 Ist nach § 2 des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3267, BStBl. I S. 839) das Vermögen einer Tochtergesellschaft auf einen vor dem Abschlußzeitpunkt der Muttergesellschaft liegenden Zeitpunkt auf die Muttergesellschaft übergegangen, ist auf die dem Umwandlungsstichtag folgenden Bewertungsstichtage das Betriebsvermögen der Muttergesellschaft unter Einschluß des Vermögens der umgewandelten Tochtergesellschaft zu erfassen. (2) Frist von 12 Monaten bei Neugründung von Kapitalgesellschaften
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