Stand: 21.12.1998
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R 39 GewStR 1998 Gewinn bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften

R 39 Gewinn bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1Wegen der Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften und Verwaltungsanordnungen vgl. Abschnitt 38. 2Es sind bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke der Gewerbesteuer insbesondere die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 EStG (Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs), und zwar auch, soweit die Veräußerung eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters in Betracht kommt. Vgl. das BFH-Urteil vom 12.06.1996 (BStBl II S. 527). Veräußerungs- oder Aufgabegewinne unterliegen als laufender Gewinn der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 EStG). In den Fällen des § 18 Abs. 4 UmwStG unterliegen Auflösungs- und Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer. Vgl. das BMF-Schreiben vom 25.03.1998, Tz. 18.03 bis 18.10 (BStBl I S. 268). Entsteht bei einer Betriebsveräußerung oder der Einbringung eines Betriebs zu Buch- oder Zwischenwerten ein Gewinn aus der Überführung von nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen, unterliegt dieser Gewinn auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn er bei der Einkommensteuer nach dem Tarif zu versteuern ist. Vgl. das BFH-Urteil vom 29.10.1987 (BStBl 1988 II S. 374). Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gehört nicht zum Gewerbeertrag. Vgl. das BFH-Urteil vom 11.03.1982 (BStBl II S. 707). Es bleiben sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste außer Ansatz. Vgl.das RFH-Urteil vom 04.12.1940 (RStBl 1941 S. 291) und das BFH-Urteil vom 25.05.1962 (BStBl III S. 438). Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG ist auch dann Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital bzw. alle Kuxe umfaßt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), es sei denn, die Veräußerung erfolgt im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs. Vgl. das BFH-Urteil vom 02.02.1972 (BStBl II S. 470). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Anteile an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft handelt. Vgl. das BFH-Urteil vom 29.08.1984 (BStBl 1985 II S. 160). Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anteile sind bei der Sacheinlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder im Wege der sogenannten verschleierten Sachgründung erworben worden. Vgl. die BFH-Urteile vom 29.04.1982 (BStBl II S. 738) und vom 01.07.1992 (BStBl II 1993 S. 131); 2. § 17 EStG (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen), weil diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Beteiligungen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören; 3. § 24 EStG (Entschädigungen usw.). Diese Einkünfte gehören jedoch zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, wenn sie innerhalb eines Gewerbebetriebs anfallen und unmittelbar Erträge des werbenden Betriebs sind. Vgl. die BFH-Urteile vom 20.08.1965 (BStBl 1966 III S. 94) und vom 28.08.1968 (BStBl 1969 II S. 8). Dazu gehören auch Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89b HGB bei Handelsvertretern sowie Entschädigungen für entgangenen Gewinn bei behördlich veranlaßter Geschäftsraumverlegung. Vgl. die BFH-Urteile vom 21.01.1965 (BStBl III S. 172), vom 05.12.1968 (BStBl 1969 II S. 196), vom 26.05.1971 (BStBl II S. 717), vom 31.03.1977 (BStBl II S. 618) und vom 18.12.1996 (BStBl 1997 II S. 573). Ausgleichszahlungen im Sinne von § 89b HGB gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt oder der Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe den Betrieb aufgibt. Vgl. die BFH-Urteile vom 24.11.1982 (BStBl 1983 II S. 243), vom 09.02.1983 (BStBl II S. 271), vom 19.02.1987 (BStBl II S. 570) und vom 25.07.1990 (BStBl 1991 II S. 218). Eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 89b HGB, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters hat und an dessen allein erbende Witwe geleistet wird, gehört aber dann nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs, wenn der Handelsvertreter seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und diese Gewinnermittlungsart beibehalten wurde. Vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1973 (BStBl II S. 786). Wird die Entschädigung im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlt, so bleibt sie beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG zuzurechnen ist. Vgl. das BFH-Urteil vom 17.12.1975 (BStBl 1976 II S. 224). Ebenso gehört eine nach § 3 Nr. 8 EStG steuerfreie Entschädigung nicht zum Gewerbeertrag. Vgl. das BFH-Urteil vom 12.01.1978 (BStBl II S. 267); 4. § 15 Abs. 4 EStG (Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung); 5. § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung). (2) 1 Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehören auch die Vergütungen an ihre Gesellschafter im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom 06.07.1978 (BStBl II S. 647), vom 06.11.1980 (BStBl 1981 II S. 220), vom 24.11.1983 (BStBl 1984 II S. 431), vom 25.10.1984 (BStBl 1985 II S. 212) und vom 10.06.1987 (BStBl II S. 816). 3 Das gilt auch für die Gehälter der Geschäftsführer einer GmbH, die die Geschäfte einer GmbH & Co KG führt, wenn die Empfänger zugleich Gesellschafter (Kommanditisten) der GmbH & Co KG sind. 4 Vgl. die BFH-Urteile vom 26.01.1968 (BStBl II S. 369) und vom 14.12.1978 (BStBl 1979 II S. 284). 5 Sie gehören ausnahmsweise nicht zum Gewinn (Gewerbeertrag), wenn der Empfänger zwar formal Gesellschafter, aber wirtschaftlich kein echter Mitunternehmer ist. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 26.06.1964 (BStBl III S. 501). 7 In den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein Gesellschafter aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen erzielt, das der Betätigung der Gesellschaft dient. 8 Vgl.das BFH-Urteil vom 06.11.1980 (BStBl 1981 II S. 220). 9 Dagegen gehört der Veräußerungsgewinn eines von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft von Anfang an privat genutzten Grundstücks nicht zum Gewerbeertrag, auch wenn es sich dabei um Gesamthandsvermögen handelt. 10 Vgl. das BFH-Urteil vom 03.10.1989 (BStBl 1990 II, S. 319). 11 Zinsen, die ein Mitunternehmer für ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern den Gewinn der Personengesellschaft. 12 Sie sind jedoch nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom 09.04.1981 (BStBl II S. 621). 14 Wegen der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft an eine andere ganz oder teilweise gesellschafteridentische Personengesellschaft vgl. das BMF-Schreiben vom 28.04.1998 (BStBl I S. 583). (3) 1 Der für die Einkommensteuer aufgestellte Grundsatz, daß beim Übergang von der Besteuerung nach dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zum Bestandsvergleich die bisherige steuerliche Erfassung oder Nichterfassung von Betriebsvermögen zu berücksichtigen ist (vgl. R 17 EStR und Anlage 1 zu den EStR), gilt auch für die Gewerbesteuer. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 29.10.1941 (RStBl S. 867). 3 Hat der Steuerpflichtige einen Antrag auf Verteilung der Zurechnungsbeträge nach R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR gestellt, gilt die Verteilung auch für die Gewerbesteuer, es sei denn, daß die Änderung der Gewinnermittlungsart in zeitlichem Zusammenhang mit einem Unternehmerwechsel im Sinne des Abschnitts 20 steht. 4 Im Fall der Betriebsaufgabe ist für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen. 5 Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen gehören zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. 6 Vgl. die BFH-Urteile vom 23.11.1961 (BStBl 1962 III S. 199) und vom 24.10.1972 (BStBl 1973 II S. 233).