Stand: 21.12.1998
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R 40 GewStR 1998 Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

R 40 Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). 2Den als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legenden Gewinn im Sinne des § 7 GewStG dürfen aber insbesondere folgende Beträge nicht mindern: 1. der Verlustabzug nach § 10d EStG, 2. die Freibeträge nach § 24 und § 25 KStG. (2) 1 Bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag. 2 Vgl. die RFH-Urteile vom 05.03.1940 (RStBl S. 476) und vom 13.01.1942 (RStBl S. 274). 3 Dagegen rechnet der Gewinn dieser Körperschaften aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag. 4 Vgl. Abschnitt 38 Abs. 3. 5 Das gilt auch für den Übertragungsgewinn, soweit bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die in einer Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven aufgedeckt werden. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 28.02.1990 (BStBl II S. 699). 7 Wegen der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, die sich in einem Betriebsvermögen befinden, vgl. das BMF-Schreiben vom 25.03.1998, Tz. 18.03 und Tz. 21.13 (BStBl I S. 268). 8 Gewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG bleiben außer Ansatz.