R 39.1 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 39.1 LStR2008 Verfahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte

R 39.1 Verfahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

Grundlagen und Abschluss des allgemeinen Ausstellungsverfahrens (1) 1Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten auf Grund ihrer melderechtlichen Unterlagen, z. B. Melderegister oder Einwohnerkartei, auszustellen. 2In der Anschrift des Arbeitnehmers muss der Familienname eindeutig erkennbar sein; ist der Familienname zuerst angegeben, so wird er durch ein Komma von dem/den Vornamen getrennt. 3Die Eintragung eines Künstlernamens ist möglich, sofern er in den melderechtlichen Unterlagen enthalten ist. 4Die Lohnsteuerkarten sind nach der Ausstellung den Arbeitnehmern zu übermitteln. 5Die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, dass sich die Lohnsteuerkarten spätestens am 31. Oktober im Besitz der Arbeitnehmer befinden. 6Der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Antrag auf Änderung (2) Ein einmal gestellter Antrag auf Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird. Bescheinigung von Kindern (3) 1Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen, 1. wenn ihr für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung (>R 39.2 Abs. 6) vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist oder 2. wenn der Gemeinde durch das Finanzamt die Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das davor liegende Kalenderjahr nach >R 39.2 Abs. 10 Nr. 1 angezeigt worden ist oder 3. wenn das Kind in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahres aus der inländischen Wohnung eines Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorgelegen hat. 2Soweit die Gemeinde keine Kinderfreibeträge einzutragen hat, sind zwei Striche "- -" anzubringen. Bescheinigung der Religionsgemeinschaft (4) 1Aus den Angaben auf der Lohnsteuerkarte müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben und die Anspruch auf die im Einzelfall einzubehaltende Kirchensteuer haben. 2Es sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: ev = evangelisch (protestantisch), rk = römisch-katholisch, ak = altkatholisch. 3Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sowie die vorgesetzte Behörde können weitere Abkürzungen zulassen. 4Ist keine Kirchensteuer einzubehalten, so sind zwei Striche "- -" einzutragen. 5Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten anzugeben; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten nicht zu bescheinigen. Eintragung des Gemeindeschlüssels und der Nummer des Finanzamts (5) Auf der Lohnsteuerkarte ist neben der Gemeinde auch ihr amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) und außer der Bezeichnung des Finanzamts auch dessen vierstellige Nummer nach dem bundeseinheitlichen Finanzamtsschlüssel anzugeben. Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (6) 1Für die Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sind den Gemeinden von dem zuständigen Finanzamt die betreffenden Arbeitnehmer und die erforderlichen Merkmale mitzuteilen. 2Bei der Eintragung sind geeignete Vorkehrungen gegen unbefugte Änderungen zu treffen und sowohl die Gemeinde als auch das Datum der Eintragung anzugeben; eine Unterschrift ist entbehrlich, wenn die Eintragungen maschinell vorgenommen werden. Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen V und VI (7) 1Auf Lohnsteuerkarten, auf denen die Steuerklasse V oder VI bescheinigt wird, ist die Zahl der Kinderfreibeträge nicht anzugeben; dagegen ist die Religionsgemeinschaft zu bezeichnen. 2Im Übrigen kann die Gemeinde bereits im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V oder VI ausstellen, wenn für den Arbeitnehmer auch im Vorjahr eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V oder VI ausgestellt worden ist. Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Gefangene und Haftentlassene (8) 1Wenn ein Gefangener oder Haftentlassener, der unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt (JVA) gemeldet ist, vermeiden will, dass seine Lohnsteuerkarte die Anschrift der JVA enthält, kann er auf die Ausstellung der Lohnsteuerkarte in allgemeinen Ausstellungsverfahren verzichten. 2Beantragt er nach der Haftentlassung eine Lohnsteuerkarte, ist deren nachträgliche Ausstellung, für die nach wie vor die Gemeinde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk sich die JVA befindet, mit der Anmeldung bei der ersten Wohnsitzgemeinde nach der Haftentlassung in der Weise zu verbinden, dass die neue Meldeadresse eingetragen wird. Verpflichtung der Gemeinde und des Arbeitnehmers (9) 1Die Gemeinde hat den Abschluss der Übermittlung der Lohnsteuerkarten öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, die Ausstellung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen. 2Der Arbeitnehmer hat vor Beginn des Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gemeinde die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens zugegangen ist. 3Die Gemeinde hat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht entsprochen wird (>§ 39 Abs. 6 Satz 1 EStG). Verzeichnis der ausgestellten Lohnsteuerkarten (10) 1Die Gemeinde hat über die von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarten in geeigneter Form ein Verzeichnis zu führen, in das der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte und die auf der Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen enthalten sein müssen. 2Das Verzeichnis ist dem örtlich zuständigen Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Sicherheitsmaßnahmen (11) 1Aus Sicherheitsgründen sind alle Lohnsteuerkarten, die nicht mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Lochkartenanlagen oder Adressiermaschinen ausgestellt werden, mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Gemeinde und einer Unterschrift zu versehen; der Eindruck eines Dienstsiegels und einer faksimilierten Unterschrift auf der Lohnsteuerkarte ist nicht zulässig. 2Für die Aufbewahrung der Lohnsteuerkartenvordrucke haben die Gemeinden besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. 3Ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken ist unverzüglich nach Ablauf des Jahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, zu vernichten. H 39.1 Hinweise Bescheinigung der Religionsgemeinschaft - Die Bescheinigung der Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte ist verfassungsgemäß (>BVerfG vom 25. 5. 2001 - 1 BvR 2253/00). Dies gilt auch für die Eintragung "- -" auf der Lohnsteuerkarte, aus der sich ergibt, dass der Steuerpflichtige keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (>BVerfG vom 30. 9. 2002 - 1 BvR 1744/02). - Beispiele

Konfessionszugehörigkeit Eintragung im Feld
Arbeitnehmer Ehegatte Kirchensteuerabzug
ev rk ev rk
ev ev ev
rk - - rk
- - ev - -
- - - - - -

Bescheinigung der Steuerklasse Die Gemeinde hat in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse (§§ 38 b, 39 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Buchstaben zu bescheinigen. Für die Eintragung der Steuerklasse sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 Abs. 3 b Satz 1 EStG). Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG). Bescheinigung der Steuerklasse II Die Steuerklasse II ist bei einem nicht in Steuerklasse III, IV oder V gehörenden Arbeitnehmer zu bescheinigen, wenn er ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG hat, und ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (>BMF vom 29. 10. 2004 - BStBl I S. 1042). Bescheinigung von Kindern Kinder sind von der Gemeinde im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es sich weder um Pflegekinder noch um Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahres Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. Die Bescheinigung von Kindern richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 3 sowie nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3 b EStG. Danach hat die Gemeinde in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder des Arbeitnehmers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die im ersten Grad mit ihm oder seinem nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten verwandt sind, die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG (nur in den Steuerklassen I bis IV) in arabischen Ziffern einzutragen. Identifikationsnummer Auf der Lohnsteuerkarte ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige ldentifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (>BMF vom 27. 7. 2009 - BStBl I S. 817). Zahl der Kinderfreibeträge Die Zahl der Kinderfreibeträge wird für jedes zu berücksichtigende Kind grundsätzlich mit dem Zähler 0,5 bescheinigt. Der Zähler 1 gilt für ein Kind, 1. das bei verheirateten Arbeitnehmern in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten in einem steuerlichen Kindschaftsverhältnis steht oder 2. dessen anderer Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder 3. das ein Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte allein angenommen hat. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (>§ 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG). Zuständigkeit der Gemeinde Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte richtet sich nach § 39 Abs. 2 EStG. Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am maßgebenden Stichtag 1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung, 2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder im Fall der Nummer 1 für eine gemeinsame Wohnung noch im Fall der Nummer 2 für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am maßgebenden Stichtag für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.