R 39.2 LStR2008
Stand: 10.12.2007
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R 39.2 LStR2008 Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

R 39.2 Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

Änderung unrichtiger Eintragungen (1) 1Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen waren und die unrichtig sind, sind auf Antrag zu ändern. 2Die in § 39 Abs. 5 EStG vorgeschriebene Antragsfrist gilt nur für Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahres eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden. Änderung der Steuerklassen (2) 1Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, dürfen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht geändert werden; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 5 in Betracht. 2Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind; in diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 38 b Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG erfüllt sind. (3) 1Wird eine Ehe durch Tod aufgelöst, so ist auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten auf Antrag mit Wirkung vom Beginn des ersten auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III zu bescheinigen. 2Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. (4) Die Bescheinigung der Steuerklasse II oder III in den Fällen des § 1 a EStG bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein sind, ist dem Finanzamt vorbehalten. Steuerklassenwechsel (5) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel - § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG): 1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern. 2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern. 3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern. 2Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. 3Der Antrag kann nur bis zum 30. 11. des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten. 4In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. 5Das gilt nicht, wenn eine Änderung der Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen wird. 6Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung ist ebenso kein Steuerklassenwechsel wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung. Änderung der Eintragungen für Kinder durch die Gemeinde; steuerliche Lebensbescheinigung (6) 1Wegen der Kinder eines Arbeitnehmers, die zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist eine Änderung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorlegt. 2Diese darf nicht älter als drei Jahre sein (>R 39.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). 3Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der Wohnung dieser Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Ausstellung ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG gebührenfrei. 4In die Lebensbescheinigung sind Aussagen über ein Pflegekindschaftsverhältnis nur aufzunehmen, wenn hierüber eine Mitteilung des Finanzamts vorliegt. 5Zuständig für die Ausstellung der Lebensbescheinigung ist die Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-) Wohnung gemeldet ist. 6Die Vordrucke für die Lebensbescheinigung werden den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt. 7Die Gemeinden können die Lebensbescheinigung auf eigene Kosten auch in anderer Form erteilen, wenn sie die in dem Vordruckmuster geforderten Angaben enthält. 8Bei Ausstellung der Lebensbescheinigung hat die Gemeinde festzustellen, 1. ob sie dieses Kind in einer von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 1 berücksichtigt hat oder 2. ob eine Mitteilung des Finanzamts über die Eintragung des Zählers 1 für dieses Kind vorliegt (>Absatz 10 Nr. 2 Buchstabe b). 9Ggf. hat sie im Fall des Satzes 8 Nr. 1 die Lohnsteuerkarte von Amts wegen zu ändern (§ 39 Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG) oder im Fall des Satzes 8 Nr. 2 das Finanzamt über die Ausstellung der Lebensbescheinigung zu unterrichten. Änderung der Eintragungen für Kinder durch das Finanzamt (7) 1Die Eintragungen für Kinder sind nach § 39 Abs. 3 a EStG vom Finanzamt im Abschnitt II der Lohnsteuerkarte zu ändern 1. für Kinder, a) die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben oder b) die Pflegekinder sind, 2. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der Arbeitnehmer für dieses Kind keine Lebensbescheinigung beibringen kann, 3. wenn dem Arbeitnehmer für ein Kind statt des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG zusteht, weil a) der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder b) der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder c) der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist, 4. wenn der Kinderfreibetrag auf den Arbeitnehmer als Stiefelternteil oder als Großelternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG zu übertragen ist; in diesem Falle entfällt Nummer 3 Buchstabe c, 5. für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, für die dem Arbeitnehmer nicht ermäßigte Kinderfreibeträge zustehen. 2Ist wegen eines Kindes im vorstehenden Sinne die Steuerklasse II anzuwenden, ist auch die Steuerklasse II vom Finanzamt einzutragen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eintragen, die von der Gemeinde zu bescheinigen wären, wenn der Arbeitnehmer die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen seines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags geltend macht. 4Ermäßigte Kinderfreibeträge für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder sind nicht zu bescheinigen. Vereinfachte Eintragung (8) Bei einem Antrag nach § 39 Abs. 3 a Satz 2 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben verzichten, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge in der beantragten Höhe nicht in Betracht kommen kann. Übertragung eines Kinderfreibetrags (9) 1Der Zähler 1 kann bescheinigt werden, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind und eine summarische Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die Angaben des Arbeitnehmers unzutreffend sind oder sich die Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres ändern werden. 2Dem Finanzamt des anderen Elternteils ist die Übertragung erst mitzuteilen, wenn sie im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers erfolgt ist. 3Der andere Elternteil ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im Übertragungsfall seine Lohnsteuerkarte ändern zu lassen. Mitteilungen der Finanzämter an die Gemeinden (10) Das Finanzamt hat 1. der Gemeinde, bei der der Arbeitnehmer mit Hauptwohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es ein Kind nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 7 Satz 3 eingetragen hat, 2. den Gemeinden, bei denen das Kind mit Wohnung gemeldet ist, mitzuteilen, wenn es a) das Kind erstmals nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt hat oder b) für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben a oder b den Zähler 1 bescheinigt hat. Zeitliche Wirkung der Eintragung (11) 1Die Gemeinde oder das Finanzamt tragen bei einer Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte den Zeitpunkt ein, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG). 2Als Zeitpunkt ist der Tag einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig erfüllt waren. 3Es darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Örtliche Zuständigkeit (12) Bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte gilt für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden Folgendes: 1. 1Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. 2Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. 1Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte, a) wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung, b) wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind. 2Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung i. S. d. Satzes 1 Buchstabe a noch im Fall des Satzes 1 Buchstabe b für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. H 39.2 Hinweise Allgemeines Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend (>§ 39 Abs. 3 b EStG). Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge zugunsten des Arbeitnehmers, z. B. bei einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag zu ergänzen; der Antrag kann nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden (>§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). Ändert sich die Zahl der Kinderfreibeträge zuungunsten des Arbeitnehmers, so kann - vorbehaltlich der Vorschriften in § 39 Abs. 4 EStG - die Lohnsteuerkarte unverändert bleiben. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Ausstellung der Lohnsteuerkarte im Laufe des Kalenderjahres. Beispiele: A. Ein Arbeitnehmer hat am 20. 9. geheiratet. Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I eingetragen. Mit Wirkung vom Tage der Eheschließung an ist die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahres bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahres bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tage der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, dass die Ehegatten die Bescheinigung der Steuerklassen III und V beantragen. B. Auf der Lohnsteuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers A ist die Steuerklasse I eingetragen. Diese Angabe ist jedoch unrichtig. Es wäre die Steuerklasse II und die Kinderfreibetragszahl 0,5 einzutragen gewesen, weil ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. A beantragt am 20. 7. bei der Gemeinde, die unrichtigen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch Bescheinigung der Steuerklasse II und der Kinderfreibetragszahl 0,5 zu ändern (>R 39.2 Abs. 1 Satz 1). Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Änderung gilt, den 1. 1. des Kalenderjahres einzutragen, für das die Lohnsteuerkarte gilt. C. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers B sind die Steuerklasse III und die Kinderfreibetragszahl 1 bescheinigt. Dem B wurde am 20. 7. des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein zweites Kind geboren. Es kamen für B seit dem 20. 7. die Steuerklasse III und die Kinderfreibetragszahl 2 in Betracht. B legt die Lohnsteuerkarte am 5. 8. der Gemeinde zur Ergänzung vor. Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Ergänzung gilt, den 20. 7. einzutragen. Es liegen an diesem Tag erstmalig alle Voraussetzungen für eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte vor. D. Auf der Lohnsteuerkarte des ledigen Arbeitnehmers A ist die Steuerklasse II eingetragen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind bis März gegeben. A zieht mit B im März zusammen; die beiden heiraten im September. A ist verpflichtet, die Steuerklasse ab April von II auf I ändern zu lassen. Ab September hat die Gemeinde die Steuerklasse III, IV oder V zu bescheinigen (>Beispiel A). Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse II in I für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 3. kommt nicht in Betracht. Änderung unrichtiger Eintragungen Unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, zu berichtigen, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat (>BFH vom 8. 11. 1972 - BStBl 1973 II S. 223). Steuerklasse in EU/EWR-Fällen Ein Arbeitnehmer, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR) nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (>§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR Mitgliedstaates ist. Auf die prozentuale oder absolute Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten kommt es nicht an. Die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte führt zur Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a EStG. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist und nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II einzutragen, wenn ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des im Inland lebenden Arbeitnehmers zuständig (>BMF vom 29. 9. 1995 - BStBl I S. 429, Tz. 1.1 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen).