Stand: 21.12.1998
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R 4 GewStR 1998 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung

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R 4 GewStR 1998 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermeßbetrags

R 4 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermeßbetrags

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermeßbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. 2 Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit - befindet. 3 Wird die Geschäftsleitung verlegt, geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt über, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist. 4 Wegen der Bearbeitung anhängiger Einsprüche in Fällen eines Zuständigkeitswechsels wird auf § 367 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 AO hingewiesen. 5 Die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermeßbetrags erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Betriebsstätten. 6 Vgl. Abschnitt 21. (2) 1 Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermeßbetrags das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird. 2 Vgl. § 22 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. 3 Bei Verlegung der - wirtschaftlich bedeutendsten - Betriebsstätte gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) 1 Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns sowie die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermeßbetrags sind grundsätzlich bei einem Finanzamt vereinigt. 2 Das gilt auch für den Fall, daß ein Einzelunternehmer seinen Wohnsitz und die Geschäftsleitung seines Betriebs in den Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden hat. 3 In diesem Fall sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen.