Stand: 21.12.1998
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R 44 GewStR 1998 Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Konkurs bzw. Insolvenz

R 44 Ermittlung des Gewerbeertrags bei Abwicklung und Konkurs bzw. Insolvenz

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Bei einem in der Abwicklung befindlichen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG ist nach § 16 GewStDV der Gewerbeertrag, der im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. 2 Abwicklungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung. 3 Beginnt die Abwicklung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs, ist grundsätzlich für die Zeit vom Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, das nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen ist. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 17.07.1974 (BStBl II S. 692). 5 Wird jedoch von der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs abgesehen, beginnt der Abwicklungszeitraum am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 6 Die Verteilung des in diesem Zeitraum erzielten Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre geschieht nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Steuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums steht. 7 Dabei ist der angefangene Monat voll zu rechnen. (2) 1 Ist über das Vermögen des Unternehmens das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet worden, so ist der in dem Zeitraum vom Tag der Konkurseröffnung (Insolvenzeröffnung) bis zur Beendigung des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) erzielte Gewerbeertrag entsprechend den Ausführungen in Absatz 1 auf die einzelnen Jahre zu verteilen. 2 Das gilt nicht nur für Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, sondern für Unternehmen aller Art (vgl. § 16 Abs. 2 GewStDV). 3 Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet ist, zunächst weitergeführt und wird erst später mit der Konkursabwicklung (Insolvenzabwicklung) begonnen, ist das Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang oder in dessen Lauf der Beginn der Konkursabwicklung (Insolvenzabwicklung) fällt, das erste Jahr des Abwicklungszeitraums, für den die in § 16 Abs. 2 GewStDV vorgesehene Verteilung des Gewerbeertrags in Betracht kommt. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 05.03.1940 (RStBl S. 476).