Stand: 21.12.1998
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R 45 GewStR 1998 Begriff der Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 GewStG)

R 45 Begriff der Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für solche Schulden hinzuzurechnen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden). 2 Dabei ist jedes selbständige Kreditgeschäft für sich zu betrachten. 3 Es ist in der Regel nicht zulässig, mehrere Kreditgeschäfte mit demselben Kreditgeber oder mit verschiedenen Kreditgebern als eine Einheit anzusehen und davon die Beurteilung der Frage abhängig zu machen, ob eine Dauerschuld oder eine laufende Schuld vorliegt. 4 Ausnahmsweise sind jedoch mehrere Kredite eines Kreditgebers oder Kredite verschiedener bei der Kreditgewährung zusammenwirkender Kreditgeber als eine Verbindlichkeit zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und gerade die Bedingungen, zu denen die Kredite gewährt und abgewickelt werden, eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung erkennen lassen. 5 Vgl die BFH-Urteile vom 16.01.1974 (BStBl II S. 388) und vom 20.06.1990 (BStBl II S. 915). 6 Ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht bei Swap-Geschäften, die zur langfristigen Zinssicherung kurzfristig revolvierender Kredite abgeschlossen werden. 7 In diesem Fall werden die kurzfristig revolvierenden Kredite zu einem langfristigen Kredit. 8 Dient das Swap-Geschäft dagegen Spekulationszwecken, wird mangels engen geschäftlichen Zusammenhangs keine Dauerschuld begründet. 9 Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern sind nicht allein deshalb als eine einzige Schuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärken. 10 Vgl. die BFH-Urteile vom 06.02.1991 (BStBl II S. 851) und vom 24.01.1996 (BStBl II S. 328). (2) 1 Grundsätzlich stellt jede Schuldaufnahme im Rahmen eines Gewerbebetriebs eine Verstärkung des Betriebskapitals dar, es sei denn, daß es sich um einen durchlaufenden Kredit (vgl. RFH-Urteil vom 12.09.1939, RStBl S. 1066) handelt. 2 Ein durchlaufender Kredit setzt voraus, daß der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 02.08.1966 (BStBl 1967 III S. 27) und vom 16.10.1991 (BStBl 1992 II S. 257). 4 Nimmt ein Organträger oder eine Organgesellschaft einen Kredit auf und leitet die Kreditmittel an einen anderen zum Organkreis gehörenden Betrieb weiter, liegt kein durchlaufender Kredit vor. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 24.01.1996 (BStBl II S. 328). 6 Es ist ohne Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 27.06.1957 (BStBl III S. 287). 8 Ob für den Betrieb ein Bedarf nach vermehrtem Kapital vorlag oder ob sich der Unternehmer durch die Aufnahme des Darlehns dem Darlehnsgeber gefällig erweisen wollte, ist einerlei. 9 Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs. 10 Vgl. das BFH-Urteil vom 28.01.1975 (BStBl II S. 516). (3) 1 Ob eine Dauerschuld vorliegt, ist in jedem Fall Tatsachenfrage. 2 Für die Beurteilung des Sachverhalts kommt es nicht allein auf die Abmachung der Parteien, sondern auf das tatsächliche Geschäftsverhältnis an. 3 Dabei ist in erster Linie der Charakter der Schuld zu berücksichtigen. 4 Danach ist zwischen zum laufenden Geschäftsverkehr gehörigen Schulden und Schulden, die der Verstärkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen, zu unterscheiden. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 11.08.1959 (BStBl III S. 428), vom 31.10.1990 (BStBl 1991 II S. 471), vom 09.06.1993 (BStBl 1994 II S. 44) und vom 20.09.1995 (BStBl 1996 II S. 73). 6 Zu der Unterscheidung nach dem Charakter der Schuld tritt als zweiter Beurteilungsmaßstab das zeitliche Moment. 7 Ist unklar, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, kann die lange Laufzeit eines Kredits Anzeichen dafür sein, daß der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll und damit Dauerschuld ist. 8 Vgl. das BFH-Urteil vom 18.12.1986 (BStBl 1987 II S. 446). 9 In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Dauerschulden sind. 10 Maßgebend für die Bestimmung der Laufzeit ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung und nicht die vereinbarte Laufzeit. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 27.02.1991 (BStBl II S. 529). 12 Verbindlichkeiten, die mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen, sind auch bei einer kürzeren Laufzeit Dauerschulden, wenn sie nicht dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind. 13 Vgl. die BFH-Urteile vom 30.06.1971 (BStBl II S. 750) und vom 22.08.1990 (BStBl 1991 II S. 469). 14 Entsprechendes gilt für Schulden, die mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen. 15 Eine Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs ist dann gegeben, wenn dem Vorgang als weitreichende Maßnahme oder schwerwiegende Investition ein dem Gründungs- oder Erwerbsvorgang vergleichbares Gewicht zukommt. 16 Vgl. die BFH-Urteile vom 16.11.1978 (BStBl 1979 II S. 151), vom 08.10.1981 (BStBl 1982 II S. 73) und vom 04.10.1988 (BStBl 1989 II S. 299). 17 Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind in jedem Falle Dauerschulden. 18 Vgl. das BFH-Urteil vom 17.06.1993 (BStBl II S. 843). 19 Die Frage, ob die Darlehnsvaluta für die Beschaffung von Betriebsanlagen oder zur Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle verwendet worden ist, kann hier nicht auftreten. 20 Es ist auch nicht zu prüfen, ob durch die Schuldaufnahme das Betriebskapital der Mitunternehmerschaft verstärkt worden ist. 21 Vgl. das BFH-Urteil vom 09.04.1981 (BStBl II S. 621). 22 Zu der Frage, wie sich die durchschnittliche Laufzeit einer in laufenden Raten (z.B. Monatsraten) zu tilgenden Schuld bestimmt, die für die Anschaffung von Anlagegegenständen aufgenommen worden ist, vgl. die BFH-Urteile vom 13.04.1965 (BStBl III S. 416) und vom 20.07.1965 (BStBl III S. 620). (4) 1 Die Unterscheidung zwischen Schulden, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, von den anderen Schulden ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. 2 Zum laufenden Geschäftsverkehr gehören insbesondere Warenschulden sowie Wechselschulden und Bankschulden, die zur Bezahlung von Warenschulden oder Löhnen aufgenommen werden, sowie im allgemeinen auch Zollkredite auf Grund des § 223 AO und Lombardkredite. 3 Vgl. die BFH-Urteile vom 18.08.1959 (BStBl III S. 430) und vom 01.12.1959 (BStBl 1960 III S. 51) und die RFH-Urteile vom 12.10.1938 (RStBl S. 1134) und vom 17.05.1939 (RStBl S. 890). 4 Ein Zwischenkredit rechnet zum laufenden Geschäftsverkehr nur, wenn er einen bestimmten im laufenden Geschäftsverkehr auftretenden Geschäftsvorfall betrifft. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.06.1980 (BStBl II S. 660). 6 Zwischenkredite, die nicht zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, sind auch bei einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr Dauerschulden, wenn sie durch langfristige Kredite desselben Gläubigers ersetzt werden oder wenn sie mit der Gründung, dem Erwerb, der Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebs zusammenhängen. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.02.1991 (BStBl II S. 765). 8 Zu den Schulden, die der Verstärkung des dauernd dem Betrieb gewidmeten Kapitals dienen, gehören insbesondere Globalkredite (vgl. das BFH-Urteil vom 07.08.1990, BStBl 1991 II S. 246), Hypothekenschulden (mit Ausnahme der Sicherungshypotheken), Bankdauerkredite und partiarische Darlehen. 9 Auch die im Rahmen einer Unternehmenspacht von dem Pächter übernommene Verpflichtung, für die bei Pachtbeginn erhaltenen Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate bei Aufhebung des Pachtverhältnisses dieselbe Vorratsmenge in gleicher Art und Güte zurückzugeben, stellt eine Dauerschuld dar (vgl. das BFH-Urteil vom 30.11.1965, BStBl 1966 III S. 51). (5) 1 Schulden, die nicht zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, sind grundsätzlich Dauerschulden, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten getilgt werden. 2 Sie bleiben Dauerschulden bis zum Erlöschen des Schuldverhältnisses. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 06.11.1985 (BStBl 1986 II S. 415) und vom 16.10.1991 (BStBl 1992 II S. 257). 4 Das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme von Dauerschulden in der Regel nicht entgegen. 5 Vgl. das RFH-Urteil vom 07.12.1938 (RStBl 1939 S. 330) und das BFH-Urteil vom 06.11.1985 (BStBl 1986 II S. 415). 6 Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben Kreditgeber bestehen und die Konten zu dem Zweck geführt werden, verschiedene Geschäftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 11.03.1942 (RStBl S. 716). 8 Eine Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben bei demselben Kreditgeber kann nur im Ausnahmefall bei Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte, bei regelmäßiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht kommen, wenn der über ein Konto gewährte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 10.11.1976 (BStBl 1977 II S. 165). 10 Zahlt ein Darlehensschuldner im Einvernehmen mit dem Gläubiger ein zu Beginn des Jahres in Anspruch genommenes Darlehen am Ende eines Kalenderjahrs zurück und wird das Darlehen auf Grund einer schon bei der Rückzahlung zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgläubiger getroffenen Vereinbarung erneut gewährt und ausbezahlt, kann darin eine mißbräuchliche Umgehung des § 8 Nr. 1 GewStG liegen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.06.1985 (BStBl II S. 680). (6) 1 Schulden, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, sind grundsätzlich keine Dauerschulden. 2 Sie können jedoch unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments Dauerschuldcharakter annehmen. 3 Dafür gelten folgende Grundsätze: 1. Steht die Schuld mit einem bestimmten Geschäftsvorfall (z.B. Wareneinkauf, Finanzierung eines Ausfuhrgeschäfts) in unmittelbarem Zusammenhang, liegt keine Dauerschuld vor, wenn die Schuld in der nach der Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird. Vgl. die BFH-Urteile vom 11.08.1959 (BStBl III S. 428), vom 18.08.1959 (BStBl III S. 430), vom 01.12.1959 (BStBl 1960 III S. 51), vom 02.05.1961 (BStBl III S. 537), vom 12.06.1975 (BStBl II S. 784) und vom 18.04.1991 (BStBl II S. 584). Kredite zur Finanzierung von Warengeschäften gehören aber nur dann zum laufenden Geschäftsverkehr, wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen den einzelnen Krediten und bestimmten Warengeschäften von der Kreditaufnahme bis zum Ende der Abwicklung jedes einzelnen Warengeschäfts eindeutig nachgewiesen wird. Vgl. die BFH-Urteile vom 23.02.1967 (BStBl III S. 322), vom 04.02.1976 (BStBl II S. 551) und vom 03.08.1993 (BStBl 1994 II S. 664). Die Zahlung von Überpreisen kann beim Lieferanten zu einer Dauerschuld führen, wenn der Mehrbetrag dem Kunden auf einem besonderen Konto gutgeschrieben und banküblich verzinst wird. Vgl. das BFH-Urteil vom 21.02.1991 (BStBl II S. 474). Kann ein Unternehmer mehrjährige Verträge mit Kunden nur unter der Voraussetzung abschließen, daß er diesen verzinsliche Kredite gewährt, und finanziert er diese Darlehen seinerseits durch Kreditaufnahme, führt diese bei ihm zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und damit zu Dauerschulden. Vgl. das BFH-Urteil vom 11.12.1986 (BStBl 1987 II S. 443). Besteht die eigentliche Geschäftstätigkeit eines Unternehmens in dem Erwerb und dem Halten stiller Beteiligungen für einen längeren Zeitraum, hat der Erwerb von seiner Zweckbestimmung her keine Umlauf-, sondern Anlagefunktion mit der Folge, daß hierfür aufgenommene Schulden nicht zum laufenden Geschäftsverkehr gehören. Vgl. das BFH-Urteil vom 18.12.1986 (BStBl 1987 II S. 446). Kredite mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, die ein Leasingunternehmen zur Finanzierung des Erwerbs von in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum verbleibenden, jedoch längerfristig vermieteten Wirtschaftsgütern aufnimmt, sind Dauerschulden. Vgl. die BFH-Urteile vom 09.04.1981 (BStBl II S. 481) und vom 05.02.1987 (BStBl II S. 448). In Fällen, in denen auf Grund von Leasingverträgen über bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter die Leasinggegenstände dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, gehören die vom Leasinggeber zur Finanzierung der Leasinggegenstände aufgenommenen Kredite bei ihm in der Regel zum laufenden Geschäftsverkehr. Sie können aber unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments zu Dauerschulden werden. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Leasinggeschäfts gilt dies jedoch nur dann, wenn die Finanzierung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgeht. Beim Leasingnehmer sind in diesen Fällen Kredite zur Finanzierung der Leasinggegenstände mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten Dauerschulden. Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung gegenüber dem Leasinggeber zur Leistung der Leasingraten. Zur bilanz- und gewerbesteuerlichen Behandlung der Forfaitierung von Forderungen aus Leasingverträgen vgl. das BMF-Schreiben vom 09.01.1996 (BStBl I S. 9). 2. Steht die Schuld mit mehreren bestimmten Geschäftsvorfällen in unmittelbarem Zusammenhang, ist aber aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten zu schließen, daß ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet sein soll, ist in Höhe des Mindestkredits eine Dauerschuld gegeben. Vgl. das BFH-Urteil vom 12.06.1975 (BStBl II S. 784) und Absatz 7. 3. Steht die Schuld nicht mit einem bestimmten Geschäftsvorfall in unmittelbarem Zusammenhang (z.B. Bankkredit), stellt sie eine Dauerschuld dar, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten getilgt wird. Entsprechend sind auch Steuerschulden als Dauerschulden zu behandeln, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten seit Zahlungsaufforderung (Steuerbescheid) getilgt werden. Vgl. die BFH-Urteile vom 11.08.1959 (BStBl III S. 428), vom 06.11.1962 (BStBl 1963 III S. 69) und vom 13.12.1962 (BStBl 1963 III S. 405). Solange für betriebliche Steuerschulden die Vollziehung ausgesetzt ist, gehören sie aber zum laufenden Geschäftsverkehr. Vgl. das BFH-Urteil vom 19.12.1973 (BStBl 1974 II S. 387). Zurückgeforderte Investitionszulagen sind Dauerschulden, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten seit Zahlungsaufforderung im Aufhebungs- oder Änderungsbescheid getilgt worden sind. Unter Umständen kann auch die Behandlung eines Mindestkredits als Dauerschuld in Betracht kommen, z.B. bei zeitlicher Überschneidung der jeweils für die Produktion einer bestimmten Saison aufgenommenen Kredite. Vgl. die BFH-Urteile vom 25.07.1961 (BStBl III S. 422) und vom 07.10.1971 (BStBl 1972 II S. 189). Ist eine im laufenden Geschäftsverkehr entstandene Verbindlichkeit zur Dauerschuld geworden, bleibt sie es bis zum Erlöschen des Schuldverhältnisses. (7) 1 Kontokorrentschulden sind im allgemeinen laufende Schulden (vgl. die BFH-Urteile vom 17.03.1959, BStBl 1960 III S. 49, und vom 06.11.1964, BStBl 1965 III S. 195). 2 Kann aus den Umständen der Kreditgewährung und -abwicklung geschlossen werden, daß trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll, liegt eine Dauerschuld vor. 3 Dementsprechend kann eine Dauerschuld angenommen werden, wenn die Kontokorrentschuld mehr als ein Jahr und zwischenzeitlich ein Guthaben nur an einigen wenigen Tagen besteht. 4 Vgl. das BFH-Urteil vom 03.07.1997 (BStBl II S. 742). 5 Hat der niedrigste Schuldenstand nur während ganz kurzer Zeit - bis zu sieben Tage - bestanden, ist er für die Feststellung des als Dauerschuld in Betracht kommenden Mindestbetrags der Schuld unberücksichtigt zu lassen. 6 Vgl. die RFH-Urteile vom 14.11.1938 (RStBl 1939 S. 160), vom 22.11.1938 (RStBl 1939 S. 216) und vom 22.06.1943 (RStBl S. 695). 7 Das gilt auch bei Saisonbetrieben. 8 Vgl. das RFH-Urteil vom 26.10.1938 (RStBl S. 1117) und das BFH-Urteil vom 25.07.1961 (BStBl III S. 422). 9 Der Mindestbetrag der Schuld ist daher durch Außerachtlassen der niedrigsten - auch positiven - Kontostände an insgesamt sieben Tagen im Jahr zu ermitteln; Mindestschuld ist danach der Kreditbetrag, der dem Gewerbebetrieb an 358 - im Schaltjahr an 359 - Tagen im Jahr zur Verfügung stand. Beispiel: Der Kontostand einer Kontokorrentschuld, die mit 4 v.H. zu verzinsen ist, hat in einem Wirtschaftsjahr in täglich unterschiedlicher Höhe zwischen 1 Mio. DM und 49.000DM betragen. Die acht niedrigsten Kontostände lauteten auf 1. 49.000DM, 2. 54.800DM, 3. 58.600DM, 4. 70.100DM, 5. 105.000DM, 6. 117.200DM, 7. 121.400DM, 8. 130.000DM. Als Dauerschuldzinsen sind die Hälfte von 4 v.H. von 130.000DM, das sind 2.600DM, hinzuzurechnen. Entsprechend würde, wenn die aufgezeigten Kontostände Nr. 1 an 3 Tagen, Nr. 2 an 2 Tagen und Nr. 3 an 2 Tagen bestanden hätten, von dem viertniedrigsten Kontostand mit 70.100DM auszugehen sein, da die an insgesamt sieben Tagen bestehenden niedrigeren Kontostände Nr. 1 bis 3 außer Betracht bleiben müßten. 10Werden die Zinsen aus einem Kontokorrentkredit - abweichend von den Salden in den Kontoauszügen - nach der Zinsstaffelmethode errechnet, ist für die Bestimmung des Mindestbetrags für die Errechnung der Dauerschuldzinsen nicht von den Salden in den Kontoauszügen, sondern von den der Zinszahlung tatsächlich zugrunde gelegten Beträgen auszugehen. 11 Vgl. das BFH-Urteil vom 28.07.1976 (BStBl II S. 792). 12 Sind nach den vorstehenden Grundsätzen Kontokorrentschulden als Dauerschulden anzusehen, können sie mit einem Guthaben auf einem anderen Konto bei derselben Bank jedenfalls dann nicht verrechnet werden, wenn das Guthaben infolge langfristiger Festlegung der Mittel z.Z. nicht zur Tilgung der Dauerschulden herangezogen werden kann. 13 Vgl. das BFH-Urteil vom 31.07.1962 (BStBl III S. 540). 14 Ein Kontokorrentkredit ist aber dann mit einem anderen Kredit derselben Bank zu einer Einheit zusammenzufassen, wenn der über das eine Konto gewährte Kredit jeweils zur Abgeltung der auf dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird. 15 Vgl. das BFH-Urteil vom 06.06.1973 (BStBl II S. 670). 16Kontokorrentverhältnisse mit verschiedenen Kreditgebern sind in der Regel - entsprechend ihrer schon durch die Verschiedenheit von Gläubiger und Schuldner gekennzeichneten Individualisierung - auch gewerbesteuerlich als selbständige Kreditgeschäfte anzusehen, es sei denn, daß die Bedingungen, nach denen ein Kredit abzuwickeln ist, durch das Zusammenwirken mehrerer Kreditgeber zustande gekommen sind. 17 Vgl. das BFH-Urteil vom 16.01.1974 (BStBl II S. 388). 18 Dem Mindestkredit eines Kontokorrentverhältnisses mit einem Kreditgeber wird der Charakter der Dauerschuld aber nicht dadurch genommen, daß der Kredit jeweils für die "notwendige" Zeit durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits oder die Erhöhung um einen entsprechenden Kredit bei einem anderen Kreditgeber abgedeckt wird, wenn für die Aufnahme oder Erhöhung keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen nichtsteuerlichen Gründe vorliegen. 19 Vgl. die BFH-Urteile vom 04.08.1977 (BStBl II S. 843), vom 05.11.1980 (BStBl 1981 II S. 219) und vom 20.11.1980 (BStBl 1981 II S. 223). 20 Das gilt auch, wenn Teile des Kontokorrentkredits vorzeitig - etwa aus dem Erlös anderer Waren - getilgt werden. 21 Vgl. das BFH-Urteil vom 07.08.1990 (BStBl II S. 1081). 22 Eine Schuld mit wechselndem Bestand kann nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld angesehen werden. 23 Der Mindestbestand ist nur dann maßgeblich, wenn dieser erst die laufende Schuld zu einer Dauerschuld werden läßt. 24 Vgl. das BFH-Urteil vom 08.02.1984 (BStBl II S. 379). (8) 1 Wechselschulden sind Dauerschulden, wenn sie wirtschaftlich mit der Gründung des Betriebs oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder wenn sie nach der Laufzeit der Wechsel nicht nur der vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel dienen. 2 Vgl. die BFH-Urteile vom 15.11.1983 (BStBl 1984 II S. 213) und vom 19.01.1984 (BStBl II S. 376). 3 Wechselschulden sind grundsätzlich laufende Schulden, wenn sie in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Umlaufvermögen stehen. 4 Danach sind Wechselschulden zur Finanzierung von Warenschulden Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn und soweit sie einzelnen Warengeschäften zugeordnet werden können. 5 Vgl. die BFH-Urteile vom 07.08.1990 (BStBl II S. 1077) und vom 11.11.1997 (BStBl 1998 II S. 272). 6 Wechselschulden mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr können jedoch Dauerschulden sein, wenn sie nach mehrfacher Wechselprolongation über die Dauer von mehr als 12 Monaten gewährt werden und die Kreditparteien die Kreditgewährung von mehr als 12 Monaten von vorneherein geplant oder vereinbart haben. 7 Vgl. das RFH-Urteil vom 07.04.1943 (RStBl S. 517) und die BFH-Urteile vom 02.03.1966 (BStBl III S. 280), vom 28.06.1978 (BStBl II S. 651), vom 15.11.1983 (BStBl 1984 II S. 213) und vom 12.09.1990 (BStBl 1991 II S. 251). 8 Eine Dauerschuld liegt im allgemeinen auch nicht vor, wenn Wareneinkäufe im sogenannten Wechsel-Scheck-Verfahren finanziert werden und die Wechsel mit den einzelnen Wareneinkäufen im Zusammenhang stehen. 9 Vgl. das BFH-Urteil vom 22.06.1965 (BStBl III S. 484). (9) 1 Bei Lebensversicherungsunternehmen gehören die Gewinnanteile der Versicherten, die gutgeschrieben und mit den aufgelaufenen Zinsen bei Fälligkeit der Versicherungssumme mitausgezahlt werden, nicht zu den laufenden Schulden. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 11.06.1940 (RStBl S. 826). 3 Die Deckungsrückstellung (Deckungsrücklage) der Lebensversicherungsunternehmen ist keine Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. 4 Das gleiche gilt für die verzinslich angesammelten Gewinnanteile der Versicherungsnehmer, wenn die Gegenwerte ähnlichen Verfügungsbeschränkungen wie die Bestände des Deckungsstocks unterliegen. 5 Vgl. das Gutachten des RFH vom 26.11.1943 (RStBl 1944 S. 171). 6 Keine Dauerschulden sind verzinsliche Vorauszahlungen von Versicherungsprämien für Lebensversicherungsunternehmen, die von den Lebensversicherungsunternehmen auf sogenannten Beitragsdepots für die Versicherungsunternehmer gehalten werden. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 30.07.1997 (BStBl II S. 824). 8 Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist als Dauerschuld zu behandeln, soweit die Gegenwerte nicht ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen wie die Bestände des Deckungsstocks. 9 Vgl. die BFH-Urteile vom 26.04.1960 (BStBl III S. 311), vom 04.04.1963 (BStBl III S. 264) und vom 11.04.1984 (BStBl II S. 598). 10 Der Grundsatz, daß die Deckungsrückstellung keine Dauerschuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ist, schließt nicht aus, daß Hypothekenschulden, die auf einem zum Deckungsstock gehörenden Grundstück lasten, Dauerschulden sein können. 11 Vgl.das BFH-Urteil vom 21.07.1966 (BStBl III S. 630). 12 Im Schadenversicherungsgeschäft stellt die Schadenrückstellung keine Dauerschuld dar. 13 Die Schwankungsrückstellung ist dagegen als Dauerschuld zu behandeln. 14 Vgl. die BFH-Urteile vom 12.06.1968 (BStBl II S. 715) und vom 19.01.1972 (BStBl II S. 390). 15 Zum Dauerschuldcharakter der sog. Bardepots vgl. das BFH-Urteil vom 26.01.1972 (BStBl II S. 908). (10) 1 Schulden, deren Abdeckung gewährleistet ist, deren Rückzahlung aber wegen gesetzlicher, behördlicher oder ähnlicher Maßnahmen stockt, bleiben laufende Schulden. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 06.11.1985 (BStBl 1986 II S. 415). 3 Bei diesen sogenannten Stillhalteschulden, die wegen der Dauer ihres Bestehens an sich zu den Dauerschulden (Absätze 3 und 5) gehören, fehlt es an der Voraussetzung der Verstärkung des Betriebskapitals (Absatz 3), wenn 1. der Schuldner glaubhaft machen kann, daß die von ihm betriebene Tilgung der Schuld allein wegen des gesetzlichen, behördlichen oder eines ähnlichen Eingreifens nicht möglich war, 2. unterstellt werden kann, daß bei Tilgung der Schuld die Inanspruchnahme anderweitigen Kredits nicht in Betracht gekommen wäre, und 3. die zur Rückzahlung des Kredits erforderlichen flüssigen Mittel dem Unternehmen jederzeit zur Verfügung gestanden haben. 4Vgl. das RFH-Urteil vom 23.03.1943 (RStBl S. 509). (11) 1 Kredite, die zur Finanzierung einer Vorratshaltung aufgenommen werden, sind als Dauerschulden zu behandeln, wenn die Kredite nicht nur vorübergehend in Anspruch genommen werden. 2 Das muß aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dann gelten, wenn die Vorratshaltung auf behördlicher Anordnung beruht. (12) 1 Spareinlagen sind - außer in Fällen der Abschnitte 47 und 48 - grundsätzlich als Dauerschulden anzusehen. 2 Dabei ist davon auszugehen, daß die gesamten Guthaben betrieblich eine Einheit bilden. 3 Es ist für die Bemessung der Hinzurechnung der niedrigste Jahresstand der Spareinlagen als Dauerschuld anzusetzen. 4 Vgl. das RFH-Urteil vom 03.08.1943 (RStBl S. 750). (13) Schulden, die zum Zweck der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder im Zusammenhang mit dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen worden sind, sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit stets wie Dauerschulden zu behandeln, wenn wegen der Beteiligung eine Kürzung nach § 9, Nr. 2, 2a, 7 oder 8 GewStG in Betracht kommt.