R 44. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 104 BewG

R 44. VStR 1995 Verpflichtungen aus Pensionszusagen bei

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R 44. VStR 1995 Verpflichtungen aus Pensionszusagen bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

R 44. Verpflichtungen aus Pensionszusagen bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Voraussetzung für den Abzug von Pensionsverpflichtungen 1 Voraussetzung für den Abzug von Pensionsverpflichtungen ist, daß die Pensionsanwartschaft auf einer rechtsverbindlichen Pensionsverpflichtung beruht. 2 Dies ist nach den Anweisungen in R 41 Abs. 1 bis 7 EStR zu beurteilen. 3 Verbindlichkeiten aus Maßnahmen der Zukunftssicherung für den Arbeitnehmerehegatten sind abzugsfähig, soweit sie auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. 4 Sind die aus einem Gruppenversicherungsvertrag herzuleitenden Versicherungsansprüche dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zuzuordnen, ist das Versorgungsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers im Rahmen des § 104 BewG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 08.02.1989, BStBl. II S. 399). (2) Unfallrenten von Berufsgenossenschaften Die von den Berufsgenossenschaften zu leistenden Unfallrenten führen weder dazu, daß ein Unternehmer die anteilige kapitalisierte Rentenlast als Schuld abziehen kann, noch dazu, daß die kapitalisierte Beitragsverpflichtung abzugsfähig ist (BFH-Urteil vom 14.05.1971, BStBl. II S. 583).